«Wir möchten die Betreuungsregelung für Paul (10) ändern. Wer kann uns dabei helfen?»
Mütter und Väter wissen am besten, was gut ist für ihr Kind. Doch ab und zu sind sie auch bei grösster Elternliebe froh um ein bisschen Unterstützung. Bei allen Fragen rund um Familie und Erziehung weiss das Experten-Team unserer kjz-Sprechstunde Rat. Kompetent, anonym und unkompliziert. Was immer Sie bewegt – wir sind für Sie da!
Liebes kjz
Mein Ex-Mann und ich leben seit fünf Jahren getrennt. Wir pflegen mittlerweile wieder einen guten Austausch. Unser gemeinsames Kind Paul (10) besucht seinen Vater jedes zweite Wochenende. Nun steht bei mir ein Stellenwechsel an und ich wäre froh, wenn der Vater Paul häufiger betreuen könnte. Der Vater ist grundsätzlich dazu bereit. Wir wissen nun aber nicht, wie wir das am besten angehen sollen. Wer kann uns dabei helfen?
L. S.
Liebe Frau S.
Dass Sie als Eltern in gutem Einvernehmen sind, ist toll und kommt Paul sehr zu Gute!
Aus Ihrem Schreiben schliesse ich, dass ein Scheidungsurteil vorliegt, worin über elterliche Sorge, Aufenthaltsrecht, Betreuung und Unterhalt entschieden wurde.
Bezüglich Auslegeordnung der verschiedenen Betreuungsthemen wenden Sie sich am besten ans kjz in Ihrer Nähe. In einer Beratung (mehrere Termine möglich) können Sie als Eltern gemeinsam die Betreuungsvereinbarung anpassen. Diese müssen Sie anschliessend der KESB in Ihrem Bezirk zur Genehmigung einreichen.
Bedenken Sie aber, dass die Themen Betreuung und Unterhalt stark miteinander verknüpft sind. Wenn Sie bezüglich Obhut und Betreuung von Paul eine erhebliche Abweichung vom Scheidungsurteil vereinbaren möchten, müssen auch die Alimente angepasst werden. Die berechneten Kinder-Alimente stünden Ihnen (bei bisher alleiniger Obhut) nicht mehr vollumfänglich zu, sondern blieben teilweise beim Vater. Denn in der neuen Situation hätte er mehr Auslagen für Paul (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Unterkunft, Betreuung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit etc.) und Sie weniger. Hier sind es die kantonalen Stellen der Paar- und Eheberatung, die Sie als Eltern im Rahmen einer Mediation dabei unterstützen, eine Vereinbarung bezüglich Betreuung und Unterhalt auszuarbeiten. Anschliessend können Sie die vom Scheidungsurteil abweichende Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung bei der KESB Ihres Bezirks einreichen. Sollte der Unterhalt strittig sein, ist erneut das Gericht zuständig.
Viele Eltern ändern die Betreuung selbstständig und regeln diese erst im Nachhinein rechtlich. Für den Vater ist es wichtig zu wissen, dass er den Unterhalt und die Kinder-Alimente entsprechend dem Scheidungsurteil schuldet, solange diese nicht abgeändert wurden.
Bei Paaren, die nicht verheiratet waren und die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung ändern wollen, ist sowohl bei Einigkeit als auch im Konfliktfall die KESB zuständig – bezüglich Unterhalt bei Einigkeit die KESB und im Konfliktfall das Gericht. Möchten Eltern die bestehende Regelung abändern oder sich darüber beraten lassen, ist der regionale Rechtsdienst des jeweiligen Bezirks die richtige Anlaufstelle oder, wenn sie in der Stadt Zürich wohnen, die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt.
Auf beiden Websites finden Sie zusätzliche Informationen für Eltern zu Trennung und Unterhalt.
Ingrid Caveng (Sozialarbeiterin) und das kjz-Team