Die Rechte unserer Kinder
Erziehung ohne Gewalt. Bildung. Gesundheit. Mitspracherecht. Freizeit. Dies sind fünf von 41 von der UNO in der Kinderrechtskonvention festgeschriebene Rechte, die alle Kinder und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren fast (die USA haben die Konvention nicht unterschrieben) auf der ganzen Welt geniessen sollten. So selbstverständlich, wie das bei manchen Schlagworten klingen mag, ist es aber nicht immer.
Es ist ein Abend wie so viele. Marta (14) liegt im Bett und hört, wie sich ihre Eltern im Wohnzimmer streiten. Heute scheint es nicht so schlimm zu sein, Vater wird zwar auf der Couch schlafen, aber es flog nichts durch die Wohnung – und ihre Tür blieb auch zu …
Als ihre Eltern Marta einige Wochen später erzählen, dass sie sich scheiden lassen werden, weiss sie nicht, was das für sie bedeuten wird. Einerseits streiten sich die beiden dann nicht mehr ständig, und sie bekommt dann nicht mehr die Wut des Vaters oder den Frust der Mutter ab – aber sie mag doch trotzdem beide …
Darf sie denn mitreden, wie viel Zeit sie bei Mama und wie viel Zeit bei Papa verbringt? Wird sie gefragt, wo sie künftig wohnen möchte?
Mitsprache in der Schweiz nicht systematisch gewährleistet
Die Antwort auf Martas bange Frage lautet: Ja, sie ist alt genug und darf mitreden. Ihre Meinung zählt und muss von ihren Eltern und den in die Scheidung involvierten Behörden und Institutionen angehört und berücksichtigt werden. Martas Recht, angehört und berücksichtigt zu werden in dieser Angelegenheit, die sie direkt betrifft, ist in Artikel 12 der UNO-Kinderrechtskonvention festgehalten:
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
In der Schweiz ist zwar gesetzlich festgeschrieben, dass Kinder in Scheidungsverfahren angehört werden müssen, Behörden und Gerichte können aber das Alter, ab welchem ein Kind als urteilsfähig gilt, sehr streng definieren, weswegen in vielen Kantonen Kinder unter zehn oder zwölf Jahren gar nie angehört werden. Und selbst urteilsfähige Kinder werden laut einer Nationalfondsstudie von vor einigen Jahren nur in jedem zehnten Fall angehört.
Eine ganz neue Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte hat die Umsetzung zum oben erwähnten Artikel 12 in verschiedenen Kantonen untersucht. Sie wurde im September veröffentlicht: Sie kommt zum Schluss, dass Partizipation als Grundrecht anerkannt wird, dass aber nach wie vor kein systematischer Einbezug von Kindern und Jugendlichen in sie betreffende Angelegenheiten erfolgt.
Regelmässige Statusberichte an die UNO
In insgesamt 54 Artikeln – 41 davon beinhalten die Kinderrechte, die übrigen 13 drehen sich um die Rechtsgültigkeit und die Pflichten der unterzeichnenden Staaten – werden die fundamentalen Grundrechte aller Kinder von 0 bis 18 Jahren festgehalten und die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Rechte durch geeignete und notwendige Massnahmen umzusetzen und zu gewährleisten. Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention 1997 ratifiziert und in Kraft gesetzt.
Wie es heute, 23 Jahre nach diesem Schritt, um die Kinderrechte in der Schweiz steht zu bewerten, ist nicht ganz einfach. Denn es gibt wenig aktuelle wissenschaftliche Studien, die sich mit den Themen der Kinderrechtskonvention befassen, rsp. jene die es gibt, befassen sich mit Teilaspekten oder einzelnen Themen aus den Kinderrechten. Die Schweiz muss aber alle fünf Jahre vor dem «Ausschuss für die Rechte der Kinder» der UNO Auskunft darüber geben, welche Massnahmen sie ergriffen hat. Dieses Jahr ist wieder ein solcher Bericht fällig. Der Ausschuss analysiert die Massnahmen, beurteilt die Entwicklungen in der Schweiz und erklärt, bei welchen Kinderrechten in der Schweiz noch Handlungsbedarf besteht (hier der Bericht von 2015 sowie die Reaktion des Bundesrates darauf).
Eine jüngere Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) aus dem Jahr 2018 befasst sich etwa mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung. Über 8300 Jugendliche zwischen 17 und 18 Jahren aus zehn Kantonen wurden für die Studie befragt. Das Resultat: 63,3 Prozent der Befragten haben in ihrer Kindheit und Jugend Gewalt in der Erziehung erlebt. Unterschiede gibt es dabei bei der Schwere der erlebten Gewalt und auf Grund von sozialem, ethnischem oder religiösem Hintergrund. Aber: über alle möglichen Unterschiede hinweg hat die Mehrheit der Jugendlichen in der Schweiz, unabhängig von Status und Herkunft, Gewalt erlebt. In der Schweiz ist allerdings die Züchtigung der Eltern noch immer erlaubt, obwohl das Recht auf gewaltfreie Erziehung in den UNO-Kinderrechten explizit verankert ist. Die Autoren der Studie sehen darin einen Hauptgrund für die hohen Werte und vergleichen die Situation mit Deutschland, wo im Jahr 2000 ein Züchtigungsverbot gilt und die Zahl der Jugendlichen mit Gewalterfahrung deutlich niedriger ist als in der Schweiz (40,7 Prozent).
Erziehungsberatung hilft Eltern
Das Thema Gewalt in der Erziehung gehört zum beruflichen Alltag von Simone Gruen-Müller. Sie ist Erziehungsberaterin im Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) in Affoltern am Albis. Eltern, die in der Erziehung physische oder psychische Gewalt anwenden, seien nicht per se böse Menschen. «Die meisten Eltern sind verzweifelt und leiden darunter, dass sie ihr Kind schon wegen der kleinsten Kleinigkeit anschreiben und bestrafen. Sie erschrecken über sich selbst und leiden unter Schuldgefühlen», sagt sie. Ziel ihrer Beratungsarbeit mit betroffenen Familien ist es, den Eltern gewaltfreie Kommunikation zu vermitteln und beizubringen. «Gemeinsam mit den Eltern versuchen wir, bisherige Lösungen zu hinterfragen, das Verhalten der Eltern besser zu verstehen sowie neue Lösungswege wie eben die gewaltfreie Kommunikation auszuprobieren», erklärt Simone Gruen-Müller.