kjz-Sprechstunde

«Kann ich den Kontakt zu meinem Kind (5) neu regeln?»

Mütter und Väter wissen am besten, was gut ist für ihr Kind. Doch ab und zu sind wir auch bei gröss­ter Eltern­liebe froh um etwas profes­sio­nelle Unter­stüt­zung. Bei allen Fragen rund um Familie und Erzie­hung weiss das Exper­ten-Team unserer kjz-Sprech­stunde Rat. Kompe­tent, anonym und unkom­pli­ziert. Was immer Sie bewegt – wir sind für Sie da!


Liebes kjz
Die Mutter und ich haben uns vor der Geburt unseres Kindes (5) getrennt. Wir haben gemein­sa­mes Sorge­recht, wobei die Obhut zu 100 Prozent bei der Mutter liegt. Ich betreue mein Kind zwei Schul­tage pro Woche. Es darf aber keine Wochen­end­tage, Nächte oder Ferien von der Mutter getrennt verbrin­gen. Am liebs­ten würde ich mit meinem Kind kleine Ausflüge machen oder einfach Gute­nacht­ge­schich­ten vorle­sen, bis es einschläft. In den letzten fünf Jahren konnte ich das nicht. Welche Rechte habe ich?
R. G.

Lieber Herr G.

Sie und Ihr Kind haben das gegen­sei­tige Recht auf Kontakt. Wie das Kontakt­recht konkret ausge­stal­tet wird, hängt einer­seits von den Wünschen der Eltern ab, ande­rer­seits vom Alter Ihres gemein­sa­men Kindes und von seinen Bedürf­nis­sen. Bei sehr kleinen Kindern wird der Kontakt zum nicht obhuts­be­rech­tig­ten Eltern­teil entspre­chend dem Entwick­lungs­stand oft so fest­ge­legt, dass die Kontakte kurz dauern und ohne Über­nach­tun­gen statt­fin­den, dafür aber öfter wieder­holt werden. Ihr Kind entwi­ckelt sich stetig weiter, womit sich auch seine Wünsche, Möglich­kei­ten und Bedürf­nisse ändern. Kontakt­re­ge­lun­gen sind deshalb nicht in Stein gemeis­selt. Sie können bei Bedarf in grös­se­ren Abstän­den den Bedürf­nis­sen und den Lebens­um­stän­den der Eltern und des Kindes ange­passt werden.

Wenn sich verhei­ra­tete Eltern trennen, werden im Schei­dungs­ver­fah­ren auto­ma­tisch alle Belange betref­fend Sorge­recht, Obhut und Unter­halt durch das Gericht gere­gelt. Diese Belange werden bei unver­hei­ra­te­ten Eltern in einer Eltern­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt. Bei der Ausar­bei­tung dieser Verein­ba­rung können sich die Eltern in den Regio­na­len Rechts­diens­ten (RRD) beraten und unter­stüt­zen lassen. Sie können es aber auch unter sich und ohne Bera­tung regeln. Wenn sich unver­hei­ra­tete Eltern nicht einig werden darüber, wie sie die Obhut und Betreu­ung ihrer Kinder regeln wollen, entschei­det im Streit­fall die KESB.

Ihre Frage verstehe ich so, dass Sie mit der Mutter nicht verhei­ra­tet waren, als Sie sich vor der Geburt Ihres gemein­sa­men Kindes getrennt haben. Somit nehme ich an, dass eine Tren­nungs­ver­ein­ba­rung mit Rege­lung des persön­li­chen Kontakts zu Ihrem Kind besteht.

Wenn Sie sich eine Anpas­sung des Kontakt­rechts wünschen, können Sie dies gemein­sam mit der Mutter in einer Bera­tung mit dem Regio­na­len Rechts­dienst neu regeln. Wenn Sie sich mit der Mutter über die Abän­de­rung der Kontakt­re­ge­lung nicht einig werden, können Sie sich an die KESB wenden und dort Antrag auf Anpas­sung der Besuchs­rechts­re­ge­lung stellen.

Anna Gygax (Sozi­al­ar­bei­te­rin) und das kjz-Team

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Haben Sie eine Frage zur Erzie­hung, zum Zusam­men­le­ben in der aktu­el­len Situa­tion oder ganz allge­mein zum Fami­li­en­le­ben? Das kjz-Team beant­wor­tet regel­mäs­sig Fragen in der «kjz-Sprech­stunde».