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Zum kjz-Beratungsangebot«Kann ich den Kontakt zu meinem Kind (5) neu regeln?»
Veröffentlicht am von kjz
Mütter und Väter wissen am besten, was gut ist für ihr Kind. Doch ab und zu sind wir auch bei grösster Elternliebe froh um etwas professionelle Unterstützung. Bei allen Fragen rund um Familie und Erziehung weiss das Experten-Team unserer kjz-Sprechstunde Rat. Kompetent, anonym und unkompliziert. Was immer Sie bewegt – wir sind für Sie da!
Liebes kjz
Die Mutter und ich haben uns vor der Geburt unseres Kindes (5) getrennt. Wir haben gemeinsames Sorgerecht, wobei die Obhut zu 100 Prozent bei der Mutter liegt. Ich betreue mein Kind zwei Schultage pro Woche. Es darf aber keine Wochenendtage, Nächte oder Ferien von der Mutter getrennt verbringen. Am liebsten würde ich mit meinem Kind kleine Ausflüge machen oder einfach Gutenachtgeschichten vorlesen, bis es einschläft. In den letzten fünf Jahren konnte ich das nicht. Welche Rechte habe ich?
R. G.
Lieber Herr G.
Sie und Ihr Kind haben das gegenseitige Recht auf Kontakt. Wie das Kontaktrecht konkret ausgestaltet wird, hängt einerseits von den Wünschen der Eltern ab, andererseits vom Alter Ihres gemeinsamen Kindes und von seinen Bedürfnissen. Bei sehr kleinen Kindern wird der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil entsprechend dem Entwicklungsstand oft so festgelegt, dass die Kontakte kurz dauern und ohne Übernachtungen stattfinden, dafür aber öfter wiederholt werden. Ihr Kind entwickelt sich stetig weiter, womit sich auch seine Wünsche, Möglichkeiten und Bedürfnisse ändern. Kontaktregelungen sind deshalb nicht in Stein gemeisselt. Sie können bei Bedarf in grösseren Abständen den Bedürfnissen und den Lebensumständen der Eltern und des Kindes angepasst werden.
Wenn sich verheiratete Eltern trennen, werden im Scheidungsverfahren automatisch alle Belange betreffend Sorgerecht, Obhut und Unterhalt durch das Gericht geregelt. Diese Belange werden bei unverheirateten Eltern in einer Elternvereinbarung festgelegt. Bei der Ausarbeitung dieser Vereinbarung können sich die Eltern in den Regionalen Rechtsdiensten (RRD) beraten und unterstützen lassen. Sie können es aber auch unter sich und ohne Beratung regeln. Wenn sich unverheiratete Eltern nicht einig werden darüber, wie sie die Obhut und Betreuung ihrer Kinder regeln wollen, entscheidet im Streitfall die KESB.
Ihre Frage verstehe ich so, dass Sie mit der Mutter nicht verheiratet waren, als Sie sich vor der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes getrennt haben. Somit nehme ich an, dass eine Trennungsvereinbarung mit Regelung des persönlichen Kontakts zu Ihrem Kind besteht.
Wenn Sie sich eine Anpassung des Kontaktrechts wünschen, können Sie dies gemeinsam mit der Mutter in einer Beratung mit dem Regionalen Rechtsdienst neu regeln. Wenn Sie sich mit der Mutter über die Abänderung der Kontaktregelung nicht einig werden, können Sie sich an die KESB wenden und dort Antrag auf Anpassung der Besuchsrechtsregelung stellen.
Anna Gygax (Sozialarbeiterin) und das kjz-Team
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