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Trennung und Scheidung – was Eltern ­regeln müssen

kjz-Ratgeber, Erziehung, 0-18 Jahre

Kommt es zu einer Tren­nung oder Schei­dung, müssen Eltern neben den Finan­zen und der Wohn­si­tua­tion auch die Betreu­ung der Kinder neu regeln. Unab­hän­gig davon, ob die Eltern vor der Tren­nung mitein­an­der verhei­ra­tet waren oder nicht. Dazu gehören die elter­li­che Sorge, die Obhut, das Kontakt­recht und der Unter­halt.

Elter­li­che Sorge

Die elter­li­che Sorge ist das Recht und die Pflicht für das Kind zu entschei­den, wenn es das selbst noch nicht kann. Dies umfasst Entschei­dun­gen in den folgen­den Punkten:

  • Erzie­hung und Ausbil­dung
  • Gesetz­li­che Vertre­tung
  • Verwal­tung des Vermö­gens bzw. der Finan­zen
  • Bestim­mung des Aufent­halts­or­tes

Durch eine Heirat haben beide Eltern­teile die gemein­same elter­li­che ­Sorge. Nicht mitein­an­der verhei­ra­tete Eltern, die eine gemein­same ­elter­li­che Sorge wünschen, müssen zwei Voraus­set­zun­gen erfül­len: Zum einen muss die Vater­schaft fest­ste­hen (Aner­ken­nung durch den Vater oder Fest­stel­lung durch ein Urteil), zum andern müssen die Eltern eine Erklä­rung zur gemein­sa­men elter­li­chen Sorge abgeben. Diese kann zusam­men mit der Aner­ken­nung des Kindes beim Zivil­stands­amt abge­ge­ben werden. Eine spätere Erklä­rung richtet sich an die Kindes­schutz­be­hörde (KESB) am Wohn­sitz des Kindes.

Bei einer Schei­dung oder Tren­nung wird die gemein­same elter­liche Sorge grund­sätz­lich beibe­hal­ten. Dafür ist nicht erfor­der­lich, dass das Kind gleich oft bei Mutter und Vater lebt. Ziel ist, dass die Eltern auch nach einer Tren­nung oder Schei­dung die elter­li­che ­Sorge gemein­sam ausüben. Nur wenn es zur Wahrung des Kindes­wohls nötig ist, wird einem Eltern­teil die elter­li­che Sorge allein über­tra­gen. Dies ist jedoch nur ausnahms­weise der Fall.

Die gemein­same elter­li­che Sorge bedeu­tet, dass die Eltern Entschei­dun­gen in Bezug auf das Kind gemein­sam treffen, wobei sie die Meinung des Kindes seinem Alter entspre­chend berück­sich­ti­gen. Eltern müssen sich zum Beispiel darauf einigen, ob das Kind den Reli­gi­ons­un­ter­richt besucht oder eine Zahn­spange erhält. Alltäg­li­che Entschei­dun­gen (z. B. die Teil­nahme an einem Tages­aus­flug) sind nicht Teil der elter­li­chen Sorge, hier entschei­det derje­nige Eltern­teil, der das Kind gerade betreut.

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In unserem Ratgeber finden Sie viele weitere Themen rund um die Entwicklung von Babys und Kindern mit Tipps zur Erziehung und zum Familienalltag.

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Elter­li­che Obhut und Kontakt­recht

Neben der elter­li­chen Sorge muss die elter­li­che Obhut neu gere­gelt werden. Die Obhut umfasst die tägli­che Betreu­ung des Kindes. Damit wird fest­ge­legt, bei wem das Kind nach der Schei­dung oder Tren­nung leben wird. Wohnt das Kind nach der Tren­nung oder Schei­dung über­wie­gend bei einem Eltern­teil, spricht man von der allei­ni­gen Obhut. Wenn das Kind mehr oder weniger gleich häufig bei beiden Eltern zu Hause ist, spricht man von geteil­ter oder alter­nie­ren­der Obhut. Bei einer alter­nie­ren­den Obhut müssen die Eltern fest­le­gen, welches der Wohn­sitz des Kindes sein wird. Denn dieser ist ausschlag­ge­bend dafür, wo das Kind in der Regel zur Schule geht. Auch muss gere­gelt werden, wie die Betreu­ung konkret aussieht.

Daneben müssen die Eltern auch den gegen­sei­ti­gen Austausch mit dem Kind regeln. Hier geht es um das Recht des Kindes auf persön­li­chen Kontakt mit beiden Eltern­tei­len. Wohnt das Kind bei einem Eltern­teil, verbringt es in der Regel gewisse Wochen­en­den und Ferien beim anderen Eltern­teil. Zum persön­li­chen Kontakt gehören aber auch Tele­fon­ge­sprä­che, E-Mails, SMS etc. Ziel ist, dass die Bezie­hung des Kindes zu beiden Eltern­tei­len erhal­ten bleibt. Im Fall der geteil­ten oder alter­nie­ren­den Obhut spricht man recht­lich von Betreu­ungs­an­tei­len, bei der allei­ni­gen Obhut vom persön­li­chen Verkehr. Wie dies orga­ni­siert wird, bleibt grund­sätz­lich den ­Eltern über­las­sen. Im Streit­fall entschei­det das Gericht (bei Verhei­ra­te­ten im Schei­dungs­ver­fah­ren) bzw. die KESB (bei nicht mitein­an­der Verhei­ra­te­ten oder wenn Schwie­rig­kei­ten nach der Schei­dung oder Tren­nung auftre­ten).

Unter­halt

Der Unter­halt des Kindes erfolgt in Form von Pflege und Erzie­hung (Natur­al­un­ter­halt) sowie Geld­zah­lun­gen. Bei den Geld­zah­lun­gen wird zwischen Barun­ter­halt und Betreu­ungs­un­ter­halt unter­schie­den. Der Barun­ter­halt soll die Barkos­ten des Kindes, wie die Kosten für Nahrung, Klei­dung und Wohnen, sowie die exter­nen Betreu­ungs­kos­ten (z. B. Kosten für Kinder­ta­ges­stätte oder Hort) decken. Der Betreu­ungs­un­ter­halt deckt die Kosten ab, die entste­hen, wenn ein Eltern­teil das Kind selber betreut und während dieser Zeit keiner Erwerbs­tätigkeit nach­ge­hen kann.

Die Eltern tragen den Unter­halt des Kindes gemein­sam, daran ändert eine Tren­nung oder Schei­dung nichts. In erster Linie haben sich die Eltern über ihre Beiträge an den Unter­halt des Kindes zu verstän­di­gen. Dabei berück­sich­ti­gen sie die Betreu­ungs­si­tua­tion des Kindes und die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse beider Eltern­teile.

Die gesetz­li­che Unter­halts­pflicht dauert bis zur Voll­jäh­rig­keit. Hat das Kind bis dann die Erst­aus­bil­dung noch nicht abge­schlos­sen, hat es weiter­hin Anspruch auf Unter­halts­bei­träge, bis es eine ange­mes­sene Ausbil­dung abge­schlos­sen hat. Eine Tren­nung oder Schei­dung ändert nichts an der Unter­halts­pflicht.

Hinweis: Sie erleich­tern Ihren Kindern die Situa­tion, wenn Sie sich über Sorge, Obhut und Unter­halt einigen.

Bera­tun­gen

Getrennte oder sich tren­nende Eltern, die sich möglichst gut über die Bedürf­nisse der Kinder verstän­di­gen möchten, erhal­ten in den Kinder- und Jugend­hil­fe­zen­tren (kjz) Unter­stüt­zung durch eine Fach­per­son. Eltern können sich zu Fragen der Erzie­hung, Entwick­lung und fami­liä­ren Bezie­hun­gen sowie bezüg­lich der Umset­zung von Betreu­ungs- und Umgangs­re­ge­lun­gen beraten und beglei­ten lassen.

Wenn recht­li­che Hilfe benö­tigt wird

Bei der KESB können Eltern kurze tele­fo­ni­sche Bera­tung in Anspruch nehmen. Beim Gericht erhal­ten verhei­ra­tete Eltern Infor­ma­tio­nen über allge­meine Rechts- und Verfah­rens­fra­gen zu den Themen Eheschutz, Eheschei­dung und Ehetren­nung.

Nicht mitein­an­der verhei­ra­tete Eltern erhal­ten bei den Regio­na­len Rechts­diens­ten (RRD) eine Bera­tung zu Fragen der Vater­schaft, des Unter­halts des Kindes und der elter­li­chen Sorge. Die RRD helfen bei der Ausar­bei­tung eines Unter­halts­ver­trags und einer Eltern­ver­ein­ba­rung, in der die Obhut und das Besuchs­recht oder die Betreu­ungs­an­teile gere­gelt werden. Diese Verein­ba­rung berück­sich­tigt die Wünsche und Bedürf­nisse der Kinder.

Eine Auswahl an weiter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen

Eltern­kurse für Eltern in Schei­dung oder Trennung:
«Eltern bleiben» und «Einmal Vater, immer Vater»

Für verhei­ra­tete Paare: Muster­for­mu­lare für Schei­dungs­ver­fah­ren beim Gericht.

Eltern­bil­dung Schweiz: Strei­ten ja – aber fair

Dieses Info­blatt entstand in Anleh­nung an die Mate­ria­lien der Bildungs- und Kultur­di­rek­tion, Erzie­hungs­be­ra­tung Bern.