Die Fachstelle für Adoptionsprozesse und die Herkunftssuche im Kanton Zürich
Zur Adoption im Kanton Zürich«Paare sollten sich über die Perspektive und die Rechte des Kindes informieren»
Da die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, lassen sich Paare ihr Wunschkind von Leihmüttern im Ausland austragen. Doch nach ihrer Rückkehr werden sie von den Behörden meist nicht automatisch als rechtliche Eltern anerkannt. Heidi Steinegger leitet im Kanton Zürich seit 2003 die Zentralbehörde Adoption. Sie kennt die Fallstricke, mit denen Wunscheltern zu kämpfen haben, und weiss, wie man sie umgehen kann.
Frau Steinegger, Ihnen wurden vor rund zehn Jahren das erste Mal Fragen zu Leihmutterschaft im Ausland gestellt. Um was ging es da?
Ein Paar, das sein Kind durch eine Leihmutter in den USA austragen lassen wollte, erkundigte sich nach Informationen über das beste Vorgehen. Das stellte uns vor einen Widerspruch: Einerseits wollten wir die Wunscheltern möglichst umfangreich beraten, andererseits mussten wir sie auf das Verbot der Leihmutterschaft in der Schweiz hinweisen. Anders gesagt: Wir berieten die Wunscheltern in einer Sache, die in der Schweiz verboten war und immer noch ist.
Wie gestaltet sich heute der Ablauf für ein Paar, das mit einem Kind in die Schweiz zurückkehrt, das von einer Leihmutter geboren wurde?
Die Eltern müssen sich beim Zivilstandsamt in ihrem Wohnkanton melden, um die Geburt des Kindes anzuzeigen. Das Zivilstandsamt entscheidet dann aufgrund gewisser Richtlinien und Voraussetzungen, ob die Elternschaft akzeptiert wird oder nicht. Hier spielt zum Beispiel ein Gerichtsurteil aus dem Geburtsland des Kindes eine grosse Rolle.
Inwiefern ist das so?
Zivilstandsämter können eine Elternschaft, die durch Leihmutterschaft entstanden ist und dessen genetischer Vater nicht der Wunschvater ist, nur dann akzeptieren, wenn das zuständige Gericht im Geburtsland des Kindes die Elternschaft festgelegt hat. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass die Wunscheltern kein Gerichtsurteil, sondern eine Geburtsurkunde des Kindes erhalten. Dieses reicht nicht, um das Kind direkt ins Schweizer Zivilstandsregister eintragen zu lassen.
Bei einer Adoption müssen die Spenderdaten in der Schweiz hinterlegt sein.
Wie geht es weiter, wenn das Zivilstandsamt die Elternschaft nicht akzeptiert?
In diesem Fall wird das Paar an die Kantonale Zentralbehörde Adoption verwiesen, also an uns. Für Paare mit Wohnsitz in der Stadt Zürich ist die KESB zuständig. Die Wunscheltern können einen Antrag auf Stiefkindsadoption oder gemeinschaftliche Adoption auslösen. Wir bearbeiten diesen Antrag und leiten ihn nach Abschluss an die zuständige KESB weiter. Die KESB prüft den Fall und fällt gestützt auf unsere Abklärungen den Adoptionsentscheid.
Welche Grundvoraussetzungen müssen Paare in der Schweiz für eine Adoption erfüllen?
Die Wunscheltern müssen unter anderem seit mindestens drei Jahren verheiratet sein oder in einem eheähnlichen Haushalt zusammenleben. Sie müssen über genügend Ressourcen verfügen, um voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung in guter Art und Weise sorgen zu können. Das heisst, sie müssen aus psychologischer, pädagogischer und persönlicher Sicht in der Lage sein, das Kind beim Aufwachsen kompetent zu begleiten. Zudem dürfen die Wunscheltern keinen Strafregistereintrag haben, der ein Risiko für eine Kindswohlgefährdung bedeuten könnte. Bei Stiefkindsadoptionen muss die adoptierende Person zudem mindestens seit einem Jahr die Pflege und Erziehung des Kindes mitgestaltet haben.
Was ist speziell an einer Adoption im Kontext von Fortpflanzungsverfahren?
Die Spenderdaten müssen in der Schweiz hinterlegt sein und es muss eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption vorliegen. Bei einer Leihmutterschaft braucht es die Zustimmung der Leihmutter und in den entsprechenden Fällen auch die Zustimmung der Eizellspenderin. Diese Daten müssen entweder bei der Zentralbehörde Adoption oder später bei der zuständigen KESB offengelegt werden.
Angenommen die Wunscheltern spenden Eizelle und Samen und lassen das Kind durch eine Leihmutter austragen. Ist eine Adoption in diesem Fall einfacher?
Nein. Ob die Mutter genetisch mit dem Kind verwandt ist oder nicht, spielt keine Rolle. Das ist so, weil nach Schweizer Recht immer diejenige Frau, die das Kind gebärt, als biologische und rechtliche Mutter anerkannt wird.
Eine altersgerechte und umfangreiche Aufklärung des Kindes ist von höchster Wichtigkeit.
Sie sprechen von biologischer und rechtlicher Mutter. Welche Arten von Elternschaften werden unterschieden?
Es gibt die biologische, die genetische, die soziale und die rechtliche Elternschaft. Während die biologische Elternschaft ein biologisches Abstammungsverhältnis bezeichnet und durch die Zeugung und Geburt zustande kommt, muss für die genetische Elternschaft direkte Blutsverwandtschaft bestehen. Die zwei Elternschaften können bei den Frauen auseinanderfallen, nicht aber bei den Männern. Soziale Elternschaft bezeichnet eine soziale Rolle und bedeutet unter anderem die praktische Übernahme bestimmter Aufgaben und Verantwortungen für das Kind. Die rechtliche Elternschaft schliesslich entsteht durch die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil oder beiden Elternteilen.
Was empfehlen Sie Paaren, die sich gewissenhaft mit dem Weg zu ihrem Wunschkind auseinandersetzen wollen?
Sie sollten sich von Anfang an über die Kindsperspektive und die Kinderrechte informieren. Solche Beratungen bietet wir oder die Nonprofit-Organisation Pflege- und Adoptivkinder Schweiz an. Wunscheltern können klären, welche Punkte zu beachten sind, um den Prozess korrekt zu gestalten. So reduzieren sie den Stress, was sich wiederum positiv auf die Entwicklung des künftigen Kindes auswirken wird.
Welchen Tipp möchten Sie Wunscheltern besonders ans Herz legen?
Die Arbeit an der Biographie des Kindes ist sehr wichtig. Das heisst, den ganzen Prozess dokumentieren, Fotos machen, Stofftierchen von der Leihmutter mitnehmen, ihre Briefe aufbewahren und so weiter. Eine altersgerechte und umfangreiche Aufklärung des Kindes ist von höchster Wichtigkeit. Gut zu wissen: Die soziale Elternschaft der Wunscheltern wird durch die Aufklärung der Kinder über die Leihmutter und ihre Entstehungsgeschichte nicht konkurriert. Kinder binden sich an die Personen, die sich um sie kümmern und die ihnen Liebe schenken. Daher empfehlen wir den Wunscheltern immer, von Anfang an ehrlich mit ihren Kindern zu sein. Sie haben nichts zu befürchten.