Tag der Kinderrechte

Das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung

Kinder mit einer Behin­de­rung haben das Recht auf beson­dere Fürsorge und Förde­rung, damit sie aktiv am Leben teil­neh­men können.
Artikel 23

Hören Sie, warum dieses Recht für die Arbeit im kjz zentral ist:
«Kinder mit Behin­de­rung haben leider ein deut­lich erhöh­tes Risiko, dass ihnen Gewalt wider­fährt. Bei Kindern mit körper­li­cher, seeli­scher oder geis­ti­ger Behin­de­rung sind wir als Gesell­schaft beson­ders dazu ange­hal­ten, sorg­fäl­tig hin zu schauen und zu reagie­ren.»

Rahel Kasser

Rahel Kasser studiert seit 2017 Soziale Arbeit an der ZHAW in Zürich und macht ihr Praktikum im kjz Affoltern am Albis. Sie hat eine Erstausbildung als FABE mit mehrfach beeinträchtigten Menschen.

Kinder haben Rechte! Jedes Kind soll gesund und sicher aufwach­sen, sein Poten­zial entfal­ten können, ange­hört und ernst genom­men werden. Das hat die UNO-Gene­ral­ver­samm­lung in der Konven­tion über die Rechte des Kindes vom 20. Novem­ber 1989 fest­ge­schrie­ben. Die in 54 Arti­keln fest­ge­hal­te­nen Kinder­rechte sind inter­na­tio­nal gültig und stellen völker­recht­lich verbind­li­che Mindest­stan­dards zum Wohle aller Kinder von 0 bis 18 Jahren dar.

Kinder erhal­ten diese spezi­el­len Rechte, weil sie beson­ders verletz­lich sind. Sie können aber ihre Rechte nicht alleine durch­set­zen. Die Verwirk­li­chung der Kinder­rechte muss deshalb im Dreieck Staat – Eltern – Kinder statt­fin­den. Eltern haben das Recht und gleich­zei­tig auch die Pflicht, ihre Kinder zu beschützen, zu fördern und anzu­lei­ten. Der Staat schafft die notwen­di­gen Voraus­set­zun­gen, um die Eltern in ihrer Aufgabe zu unterstützen, und einzu­grei­fen, wenn sie dieser Aufgabe nicht gewach­sen sind.

Das Amt für Jugend und Berufs­be­ra­tung des Kantons Zürich und seine Kinder- und Jugend­hil­fe­zen­tren (kjz) nehmen diesen Auftrag seit über 100 Jahren wahr.