kjz-Ratgeber

Stillen und ­Arbeiten

kjz-Ratgeber, Stillen, 0-1 Jahr

Als stil­lende Mutter können Sie im ersten Lebens­jahr Ihres Kindes bezahlte Arbeits­zeit zum Stillen oder Abpum­pen nutzen. Wieviel Zeit steht Ihnen zu, was gilt es zu beach­ten?

Empfeh­lun­gen zum Stillen oder Abpum­pen am Arbeits­platz

Spre­chen Sie früh­zei­tig mit Ihrem Arbeit­ge­ber / Ihrer Arbeit­ge­be­rin darüber, dass Sie Ihr Kind weiter­hin stillen und Milch abpum­pen wollen. Die Unter­stüt­zung Ihrer vorge­setz­ten Stelle ist wichtig, um Still- und Abpump­zei­ten, Ort und Aufbe­wah­rung der Mutter­milch etc. zu regeln. Nehmen Sie sich im Vorfeld Zeit, um Räum­lich­kei­ten zu suchen, in welchen die Intim­sphäre und die Hygiene gewähr­leis­tet sind.

Tipp zum Abpum­pen: Begin­nen Sie einige Wochen vor Wieder­auf­nahme der Arbeit mit dem Abpum­pen. So haben Sie genü­gend Zeit, um sich damit vertraut zu machen und Ihr Kind daran zu gewöh­nen.

Tipp zum Stillen: Es ist hilf­reich, wenn Sie die Möglich­kei­ten zum Stillen während der Arbeits­zeit vorzei­tig planen, zum Beispiel in dem Sie jeman­den orga­ni­sie­ren, der Ihnen Ihr Kind zum Arbeits­platz bringt. Oder schauen Sie, dass Sie den Arbeits­platz zu den Tages­zei­ten verlas­sen können, während deren Sie norma­ler­weise stillen.

Hinweis: Spre­chen Sie früh­zei­tig mit Ihren Vorge­setz­ten über den ­Wieder­ein­stieg und Ihre Vorstel­lun­gen.

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In unserem Ratgeber finden Sie viele weitere Themen rund um die Entwicklung von Babys und Kindern mit Tipps zur Erziehung und zum Familienalltag.

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Zeit bei der Arbeit, um zu stillen oder ­abzu­pum­pen

Stil­lende Mütter haben im ersten Lebens­jahr ihres Kindes ein Recht auf bezahlte Arbeits­zeit für das Stillen oder Abpum­pen. Diese ist abhän­gig von der tägli­chen Arbeits­zeit:

  • Tägli­che Arbeits­zeit bis zu 4 Stunden: 30 Minuten
  • Tägli­che Arbeits­zeit ab 4 Stunden: 60 Minuten
  • Tägli­che Arbeits­zeit ab 7 Stunden: 90 Minuten

Je nach Arbeits­ver­trag kann Ihnen auch mehr (nicht aber weniger) Arbeits­zeit zur Verfü­gung stehen. Auch nach dem ersten Lebens­jahr des Kindes darf im Betrieb weiter gestillt werden. Ohne eine entspre­chende Abma­chung mit dem ­Arbeit­ge­ber wird die Still­zeit jedoch nicht mehr als Arbeits­zeit ange­rech­net.

Gesetz­li­che Grund­la­gen und Infor­ma­tio­nen

Beim SECO, dem Bundes­amt für Sozi­al­ver­si­che­rung und der Still­för­de­rung Schweiz finden Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen und ausführ­li­che Infor­ma­tio­nen für Arbeit­neh­me­rin­nen.

Staats­se­kre­ta­riat für Wirt­schaft (SECO): Mehr zum Arbeit­neh­mer­schutz

Bundes­amt für Sozi­al­ver­si­che­rung: Mehr zur Mutter­schafts­ent­schä­di­gung

Still­för­de­rung Schweiz: Tipps zum Wieder­ein­stieg beim Arbeits­platz