In unseren Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) finden regelmässig Kurse, Workshops, Gesprächsgruppen und andere Veranstaltungen für Eltern statt.
Zur KursübersichtSharenting: Das bleibt nicht in der Familie!
Viele Eltern teilen ihre Familienerlebnisse gerne mit der Welt: Ultraschallbilder von der Schwangerschaft, Bilder von der Geburt oder anderen bewegenden Momenten. Das kann problematisch sein und es gilt einiges zu beachten.
«Sharenting» heisst das Phänomen, ein Mischwort aus den englischen Begriffen «sharing» (teilen) und «parenting» (Erziehung). Gemeint ist das Teilen von Bildern der eigenen Kinder auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder Whatsapp-Status. Süsse Babyfotos gehen ans Herz – aber der Nachwuchs kann sich nicht wehren gegen Fotos, die zeigen, wie sie schlafen, sabbern oder schreien.
Solche Bilder gab es schon früher – aber da waren sie im Familienalbum und nur für ausgewählte Personen bestimmt. Ganz im Gegensatz zum Netz: Einmal veröffentlicht, ist die Verbreitung nicht mehr steuerbar. Und das Netz vergisst nicht.
Den Willen der Kinder beachten
Erhebungen zeigen, dass Kinder zurückhaltender sind bei der Verbreitung von persönlichen Bildern als ihre Eltern. Vor allem stören sich Kinder an Fotos, die sie als peinlich oder intim empfinden. Was Eltern lustig finden oder mit Stolz erfüllt, erleben sie vielleicht als beschämend oder macht sie im schlimmsten Fall zu Mobbingopfern.
Konsequenzen bedenken
Neben dem Willen der Kinder, sollten auch die Konsequenzen einer Veröffentlichung beachtet werden. Das Bild eines Kleinkindes auf dem Töpfchen oder beim Einschlafen mit seinem Kuscheltier mag rührend sein. Wer sich aber für einen Job oder ein politisches Amt bewirbt und gegoogelt wird, möchte kaum auf diese Ereignisse aus der Kindheit reduziert werden.
Ein Problem ist schliesslich auch die Verwendung der Bilder für kommerzielle oder gar kriminelle Zwecke. Ein Bericht der UNICEF warnt ausdrücklich davor, dass pädophile Kreise immer wieder frei zugängliche Kinderfotos missbrauchen.
Die juristische Frage
Nun ist die Frage, ob Eltern überhaupt Bilder und Videos ihrer Kinder im digitalen Raum verbreiten, und wenn ja welche, wie viele und auf welchen Kanälen, nicht nur eine persönliche Frage für die Eltern. Es ist eben auch eine rechtliche Frage, die nicht ganz einfach zu beantworten ist. Die beiden Juristinnen Sandra Husi-Stämpfli und Rita Jedelhauser haben sich in einem Artikel im «jusletter» dieser Thematik angenommen.
Entscheidend für die Beurteilung des Sharenting-Themas ist dabei der in der Schweizer Verfassung verbriefte Persönlichkeitsschutz. Dieser beinhaltet auch das Recht jedes und jeder Einzelnen, selbst darüber zu bestimmen welche persönlichen Informationen wann, wo und zu welchem Zweck und wem zugänglich gemacht werden. Dieses Recht gilt unabhängig vom Alter und beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Es gilt ausserdem sowohl für den analogen als auch den digitalen Raum.
Einverständnis des Kindes
Daraus folgt laut den Autorinnen, dass auch Eltern vor der Verbreitung von Bildern ihrer Kinder in Internet deren Einverständnis abholen müssen. Als Altersgrenze, ab wann das insofern sinnvoll ist, als dass die Kinder bis zu einem gewissen Grad verstehen können, was mit ihren Bilder passiert und dass das langfristige Folgen haben kann, empfehlen sie ungefähr den Eintritt in die Primarschule.
Damit ist für die ganze Zeit davor, also von der Geburt bis zum Schuleintritt nicht einfach ein Freibrief an Eltern ausgestellt, Kinderbilder nach Lust und Laune zu teilen. Als formal korrekte Vorgehensweise empfehlen die Autorinnen Kinderbilder, die ein eindeutiges Identifizieren des Kindes ermöglichen, grundsätzlich zu unterlassen.
Kinderrecht und elterliche Sorge
Die Autorinnen argumentieren in ihrem Artikel darüber hinaus auch mit dem Kindesschutz: «Kinder sind vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihre Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder den Schriftverkehr oder rechtswidriger Beeinträchtigung der Ehre oder des Rufes des Kindes zu schützen.» So steht es im von der UNO verabschiedeten «Übereinkommen über die Rechte des Kindes».
Mit der Frage jeglichen Kinderrechts ist zudem die elterliche Sorge verknüpft, die ein unverzichtbares und unübertragbares Recht, aber auch eine Pflicht ist. Dies komme umso mehr zum Tragen, je jünger und schutzbedürftiger das Kind ist, schreiben Husi-Stämpfli und Jedelhauser.
Was wäre einem selbst peinlich?
Tatsache sei, so die Autorinnen, dass der Schutz von Kindern vor Persönlichkeitsverletzungen durch ihre eigenen Eltern weitestgehend Neuland und von der rasanten technischen Entwicklung, vornehmlich im Internet, geprägt ist. Hier gelte es, die Thematik umfassend aufzuarbeiten und juristisch breit abgestützt zu regeln.
Bis dahin liegt die Verantwortung weiterhin bei den Eltern und deren gesundem Menschenverstand. Bevor man als Vater oder Mutter ein Bild seines Kindes auf das eigene Instagram- oder Facebook-Profil stellt, sollte man sich fragen, ob man selbst ein solches Bild als Teenager, bei seiner Hochzeit oder einem Vorstellungsgespräche allen Anwesenden ohne peinlich berührt zu sein zeigen würde. Ist die Antwort nicht in jedem Fall ein vorbehaltloses «Ja», lässt man das Posten wohl besser bleiben.
Tipps für Eltern
- Fragen Sie Ihr Kind, bevor Sie ein Bild von ihm posten, sobald es alt genug ist, das heisst mit drei oder vier Jahren.
- Posten Sie keine Bilder von Situationen, in denen Sie selbst nicht gesehen werden wollen.
- Beachten Sie bei Gruppenbildern, wie zum Beispiel bei einem Kindergeburtstag, das Recht anderer auf ihr eigenes Bild. Holen Sie die Erlaubnis ein, etwas zu posten.
- Einen Elternguide der Universität Basel als Entscheidungshilfe finden Sie unter: netzbilder.net