kjz-Sprechstunde

«Darf unsere Tochter (15) die Obhutsregelung selber ändern?»

Mütter und Väter wissen am besten, was gut ist für ihr Kind. Doch ab und zu sind sie auch bei gröss­ter Eltern­liebe froh um ein biss­chen Unter­stüt­zung. Bei allen Fragen rund um Familie und Erzie­hung weiss das Fach­team unserer kjz-Sprech­stunde Rat. Kompe­tent, anonym und unkom­pli­ziert. Was immer Sie bewegt – wir sind für Sie da!


Liebes kjz
Unsere Tochter (15) lebt seit mehr als zehn Jahren zu 50 Prozent bei ihrem Vater und zu 50 Prozent bei mir. Nun möchte sie am liebs­ten ganz zu mir ziehen. Ihr Vater ist damit jedoch nicht einver­stan­den. Kann die Tochter dies selbst entschei­den? Gibt es eine Stelle, die eine neue Rege­lung erar­bei­ten könnte?

Liebe Mutter

Schön, dass Sie sich mit diesen wich­ti­gen Fragen an die kjz-Sprech­stunde wenden.

Offen­bar hat die alter­nie­rende Obhut über einen langen Zeit­raum funk­tio­niert; da haben Sie als Eltern viel geleis­tet! Diese Betreu­ungs­re­ge­lung hat Ihrer Tochter während vielen Jahren ermög­licht, den Alltag mit beiden Eltern­tei­len zu leben. Das Pendeln zwischen dem mütter­li­chen und väter­li­chen Haus­halt kann für Kinder und Jugend­li­che jedoch auch anstren­gend sein. Ihre inzwi­schen jugend­li­che Tochter formu­liert jetzt den Wunsch, den Lebens­mit­tel­punkt ganz in ihr Zuhause bei der Mutter zu verla­gern.

Sie fragen auch, ob Ihre 15-jährige Tochter selbst entschei­den kann, wo sie wohnen möchte. Weil mit der Neure­ge­lung der Obhut wich­tige recht­li­che und finan­zi­elle Fragen verknüpft sind, kann Ihre Tochter dies nicht selbst bestim­men, den Behör­den kommt dabei eine wich­tige Rolle zu. Mit 15 Jahren ist Ihre Tochter jedoch in dieser Frage als urteils­fä­hig zu sehen, deshalb sollen ihr Wille und ihre Bedürf­nisse beim Entscheid ein grosses Gewicht erhal­ten.

Ein Wechsel von der alter­nie­ren­den Obhut zur allei­ni­gen Obhut hat finan­zi­elle Auswir­kun­gen. Der Vater wäre in diesem Fall verpflich­tet, Unter­halts­bei­träge zu bezah­len. Wie Sie schrei­ben, ist er mit der gewünsch­ten Verän­de­rung nicht einver­stan­den. Falls Sie früher mitein­an­der verhei­ra­tet waren und die alter­nie­rende Obhut sowie der Unter­halt in einem Schei­dungs­ur­teil gere­gelt wurden, können Sie als Eltern bei der Stelle «Paar­be­ra­tung & Media­tion Kanton Zürich» eine neue Rege­lung der Betreu­ungs- und Unter­halts­re­ge­lung erar­bei­ten und diese von der Kindes- und Erwach­se­nen­schutz­be­hörde (KESB) geneh­mi­gen lassen. Falls der Vater nicht zu einer Media­tion bereit ist oder keine Eini­gung erzielt werden kann, ist für die Abän­de­rung des Schei­dungs­ur­teils das Gericht zustän­dig.

Wenn Sie als Eltern nie mitein­an­der verhei­ra­tet waren, können Sie sich beim Regio­na­len Rechts­dienst (RRD) des Kantons Zürich beraten lassen. Dies bedingt jedoch, dass beide Eltern­teile an der Bera­tung teil­neh­men. Eine mit Unter­stüt­zung des RRD erar­bei­tete einver­nehm­li­che Neure­ge­lung der Obhut und des Unter­halts können Sie von der zustän­di­gen KESB geneh­mi­gen lassen. Falls es bezüg­lich der Rege­lung des Unter­halts zu keiner Eini­gung kommt, ist auch in diesem Fall das Gericht zustän­dig.

Sie können sich für eine Bera­tung an das kjz in Ihrer Nähe wenden und dort in einem mode­rier­ten Gesprächs­rah­men zu dritt eine Ausle­ge­ord­nung vorneh­men, die Posi­tio­nen klären und versu­chen, eine neue Betreu­ungs­re­ge­lung zu finden. Ihre Tochter soll dabei den gebüh­ren­den Raum bekom­men.

Ich wünsche Ihnen als Eltern und Ihrer Tochter, dass Sie gemein­sam eine stim­mige Lösung finden.

Chatrina Reichen­ba­cher (Sozi­al­ar­bei­te­rin) und das kjz-Team

Haben Sie eine Frage?

Haben Sie eine Frage zur Erzie­hung, zum Zusam­men­le­ben in der aktu­el­len Situa­tion oder ganz allge­mein zum Fami­li­en­le­ben? Das kjz-Team beant­wor­tet regel­mäs­sig Fragen in der «kjz-Sprech­stunde».