Eltern werden ohne Trauschein – Teil 3

Welche administrativen Schritte Sie vor oder kurz nach der Geburt tun sollten

Für Paare, die nicht verhei­ra­tet sind, ist der Weg zum Eltern­wer­den in einigen Berei­chen anders gere­gelt als für Ehepaare. Diese drei­tei­lige Serie zeigt, welche recht­li­chen, finan­zi­el­len und admi­nis­tra­ti­ven Aspekte für unver­hei­ra­tete werdende Eltern wichtig sind – von der Vater­schafts­an­er­ken­nung über Erzie­hungs­gut­schrif­ten bis zur Kran­ken­ver­si­che­rung des Kindes.


Rund um die Geburt stellen sich für Eltern viele Fragen, die sie von Vorteil früh­zei­tig regeln sollten – von Urlaubs­an­sprü­chen über Versi­che­run­gen bis hin zu den ersten amtli­chen Doku­men­ten für das Kind. Wer sich recht­zei­tig mit diesen Punkten befasst, kann Fristen einhal­ten und unnö­ti­gen Aufwand nach der Geburt vermei­den. Dieser Beitrag gibt einen Über­blick über die wich­tigs­ten admi­nis­tra­ti­ven Punkte. Sie betref­fen verhei­ra­tete und unver­hei­ra­tete (werdende) Eltern im Kanton Zürich glei­cher­mas­sen.*

Eltern werden ohne Trau­schein

Alle Beiträge in der Über­sicht:

Mit dieser Check­liste geht nichts Wich­ti­ges verges­sen.

Mutter­schafts­ur­laub und Urlaub des anderen Eltern­teils orga­ni­sie­ren

Früh­zei­tige Gedan­ken und Abklä­run­gen rund um die Arbeit sind hilf­reich. Etwa, wie lange Sie Urlaub bezie­hen möchten, wie die Möglich­kei­ten mit unbe­zahl­tem Urlaub ausse­hen und wie der Wieder­ein­stieg gestal­tet werden soll (Arbeits­pen­sum, Gleit­zei­ten / Flexi­bi­li­tät, Möglich­kei­ten zum Abpum­pen usw.).

Gut zu wissen

  • Der gesetz­lich vorge­ge­bene Mutter­schafts­ur­laub dauert 14 Wochen bzw. 98 Tage ab dem Tag der Geburt. Der gesetz­lich vorge­ge­bene Urlaub des anderen Eltern­teils (früher: Vater­schafts­ur­laub) dauert bei einem Hundert­pro­zent­pen­sum 2 Wochen bzw. 14 Tage. Er kann inner­halb der ersten 6 Monate ab dem Tag der Geburt am Stück oder tage­weise bezogen werden. Üblich ist für den anderen Eltern­teil zudem ein freier Tag nach der Geburt.
  • Für Mütter und den anderen Eltern­teil gilt: Je nach Arbeit­ge­ber sind gross­zü­gi­gere Rege­lun­gen möglich.
  • Die Entschä­di­gung des Urlaubs läuft über den Arbeit­ge­ber. Als Selbst­stän­dig­er­wer­bende bean­tra­gen Sie diese bei der zustän­di­gen Ausgleichs­kasse.

Doku­mente für Geburt bereit machen

Rund um die Geburt braucht es einige Doku­mente. Unter anderem muss die Geburt dem Zivil­stands­amt gemel­det werden, damit Ihr Kind ins Zivil­stands­re­gis­ter einge­tra­gen wird. In der Regel über­neh­men Spital oder Geburts­haus diese Geburts­mel­dung für Sie. Bei nicht mitein­an­der verhei­ra­te­ten Eltern braucht es dazu meist folgende Doku­mente: Ausweise (manch­mal Kopien), > Vater­schafts­an­er­ken­nung (wenn vorhan­den), Kopie der Erklä­rung der > gemein­sa­men elter­li­chen Sorge (wenn das Kind den Ledig­na­men des Vaters tragen soll). Genauere Infor­ma­tio­nen zu allen benö­tig­ten Doku­men­ten geben Ihnen Ihr Spital oder Geburts­haus.

Gut zu wissen

  • Nach der Geburts­mel­dung beim Zivil­stands­amt können Sie eine Geburts­ur­kunde bestel­len. Diese brau­chen Sie zum Beispiel für > Pass oder ID Ihres Kindes, die > Kran­ken­kasse oder für den Antrag um > Kinder­zu­la­gen. Zustän­dig ist das Zivil­stands­amt des Geburts­orts. Teil­weise bestehen Fristen.
  • Wenn Sie die Geburts­ur­kunde schnell brau­chen (etwa für einen Pass oder eine ID), muss der > Name Ihres Kindes bei der Geburts­mel­dung ans Zivil­stands­amt einge­tra­gen sein.

Kran­ken­ver­si­che­rung für Ihr Kind abschlies­sen

Die Grund­ver­si­che­rung bei einer Kran­ken­kasse ist auch für Kinder obli­ga­to­risch. Sie können sie bereits vor der Geburt abschlies­sen, spätes­tens bis drei Monate nach der Geburt.

Gut zu wissen

  • Wenn Sie bereits vor der Geburt alle Anträge ausge­füllt haben, müssen Sie der Versi­che­rung später nur noch das Geburts­da­tum mittei­len. Damit ist Ihr Kind ab seiner Geburt kran­ken­ver­si­chert.
  • Eine grund­le­gende Unfall­ver­si­che­rung ist bei der Grund­ver­si­che­rung mit dabei. Zusatz­ver­si­che­run­gen können etwa für Brillen oder Zahn­kor­rek­tu­ren sinn­voll sein. Melden Sie Ihr Kind vor der Geburt an, wird es ohne Gesund­heits­prü­fung in die Zusatz­ver­si­che­rung aufge­nom­men.

Haus­rat­ver­si­che­rung klären

Haben Sie für Ihr Zuhause eine Haus­rat­ver­si­che­rung abge­schlos­sen (gegen Feuer, Dieb­stahl, Wasser, Sturm, Einbruch usw.), können Sie sich beim Fami­li­en­zu­wachs eine Neube­rech­nung und allfäl­lige Anpas­sung über­le­gen.

Haft­pflicht­ver­si­che­rung kontak­tie­ren

Kinder im selben Haus­halt sind oft über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung von Ihnen als Eltern mitver­si­chert. Meist genügt es, die Geburt zu melden. Genauere Infor­ma­tio­nen geben Ihnen die Versi­che­run­gen.

Kinder­zu­la­gen bean­tra­gen

Die Kinder­zu­la­gen sollen Kosten, die durch den Unter­halt eines Kindes entste­hen, teil­weise ausglei­chen. Bis zum zwölf­ten Geburts­tag Ihres Kindes erhal­ten Sie monat­lich 215 Franken an Zulagen, danach 268 Franken (Kanton Zürich, Stand Februar 2026). Die Kinder­zu­la­gen bean­tra­gen Sie nach der Geburt beim Arbeit­ge­ber. Als Selbst­stän­dig­er­wer­bende wenden Sie sich an die zustän­dige Fami­li­en­aus­gleichs­kasse.

Gut zu wissen

Ohne >gemein­same elter­li­che Sorge stehen die Kinder­zu­la­gen auto­ma­tisch der Mutter zu. Teilen Sie sich die elter­li­che Sorge, finden Sie bei der Ausgleichs­kasse genauere Infor­ma­tio­nen zur Auftei­lung.

Belege für Kinder­be­treu­ung für die Steu­er­erklä­rung sammeln

Sammeln Sie die Belege für Betreu­ungs­kos­ten (auch: Kinder­dritt­be­treu­ungs- oder Fremd­be­treu­ungs­kos­ten). Sie können die Kosten bei den Steuern abzie­hen, je nach Betreu­ungs­si­tua­tion unter­schied­li­che Beträge pro Kind. Teilen Sie sich die elter­li­che Sorge, können beide 50 Prozent der mögli­chen Abzüge geltend machen. Sie können auch eine andere Auftei­lung bean­tra­gen (mit Begrün­dung und Nach­weis), sofern Sie sich einig sind. Infor­mie­ren Sie sich ausser­dem, ob Sie subven­ti­ons­be­rech­tigt sind.

Pass / Iden­ti­täts­karte (ID) orga­ni­sie­ren

Falls Sie bald nach der Geburt ins Ausland reisen wollen, braucht Ihr Kind einen Pass oder eine ID. Steht keine baldige Reise an, können Sie mit dem Pass auch noch warten.

Gut zu wissen

  • Ausweis­an­träge sind nur möglich, wenn Sie sorge­be­rech­tigt sind.
  • Teilen Sie sich die >elter­li­che Sorge, braucht es die Zustim­mung beider Eltern­teile (siehe nach­fol­gende Infobox). Wenn nicht beide Eltern­teile auf dem Pass­büro anwe­send sein können, brau­chen Sie eine Voll­macht des abwe­sen­den Eltern­teils, siehe Zustim­mungs­for­mu­lar des Pass­bü­ros im Kanton Zürich. Auch eine selbst­ge­schrie­bene Zustim­mungs­er­klä­rung sollte akzep­tiert werden (mit Name, Vorname, Geburts­da­tum, Adresse Kind und Eltern, Unter­schrift und Ausweis­ko­pie des abwe­sen­den Eltern­teils).
  • Mitneh­men auf das Pass­büro in der Regel: Geburts­ur­kunde, Pass oder ID, allen­falls Erklä­rung der gemein­sa­men elter­li­chen Sorge. Vom nicht anwe­sen­den sorge­be­rech­tig­ten Eltern­teil: Voll­macht und Ausweis­ko­pie

Allein reisen mit dem Kind bei gemein­sa­mer elter­li­cher Sorge

Sie reisen mit Ihrem Kind später viel­leicht einmal allein ins Ausland? Wenn Sie sich die elter­li­che Sorge teilen, empfiehlt es sich, dass Sie beide Eltern­teile im Pass Ihres Kindes eintra­gen lassen. Auf dem Pass­büro brau­chen Sie dazu die >Erklä­rung der gemein­sa­men elter­li­chen Sorge (Origi­nal­do­ku­ment).

Viele Länder verlan­gen bei der Einreise zudem eine Reise­voll­macht des nicht mitrei­sen­den Eltern­teils. Infor­mie­ren Sie sich über die genauen Einrei­se­be­stim­mun­gen bei den jewei­li­gen Botschaf­ten und Konsu­la­ten. Eine Vorlage zur Reise­voll­macht (Einver­ständ­nis­er­klä­rung) finden Sie nach­fol­gend zum Down­load. Weitere Infor­ma­tio­nen finden Sie beim Eidge­nös­si­schen Depar­te­ment für auswär­tige Ange­le­gen­hei­ten EDA.

* Die Zusam­men­stel­lung in diesem Beitrag deckt nicht alle Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen ab. Auch können wir die Voll­stän­dig­keit und Aktua­li­tät der Infor­ma­tio­nen nicht garan­tie­ren. Für genaue Auskünfte infor­mie­ren Sie sich bitte bei den zustän­di­gen Stellen.

Der Beitrag ist entstan­den mit fach­li­cher Unter­stüt­zung von Stefos Panagio­tis, Leiter Fach­stelle Regio­nale Rechts­dienste des Amts für Jugend Berufs­be­ra­tung, und Mario Bühler, Abtei­lung Zivil­stands­we­sen, Kanton Zürich.