Eltern werden ohne Trauschein – Teil 2

Welche finanziellen Angelegenheiten Sie vor der Geburt erledigen sollten

Für Paare, die nicht verhei­ra­tet sind, ist der Weg zum Eltern­wer­den in einigen Berei­chen anders gere­gelt als für Ehepaare. Diese drei­tei­lige Serie zeigt, welche recht­li­chen, finan­zi­el­len und admi­nis­tra­ti­ven Aspekte für unver­hei­ra­tete werdende Eltern wichtig sind – von der Vater­schafts­an­er­ken­nung über Erzie­hungs­gut­schrif­ten bis zur Kran­ken­ver­si­che­rung des Kindes.


Wenn ein Kind unter­wegs ist, verän­dert sich nicht nur der Alltag, sondern auch die finan­zi­elle Planung grund­le­gend. Klar­heit bei diesem Thema ist beson­ders wichtig, weil sich die Ausgangs­lage für unver­hei­ra­tete Eltern von jener verhei­ra­te­ter Eltern in mehre­ren Punkten unter­schei­det. Im Folgen­den zeigen wir die wich­tigs­ten finan­zi­el­len Aspekte auf, die werdende Eltern ohne Trau­schein im Kanton Zürich kennen sollten.*

Eltern werden ohne Trau­schein

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Mit dieser Check­liste geht nichts Wich­ti­ges verges­sen.

Erzie­hungs­gut­schrif­ten auftei­len

Die Erzie­hungs­gut­schrif­ten sind keine direk­ten Geld­zah­lun­gen. Es sind fiktive Beträge, die Ihnen später bei der Berech­nung Ihrer AHV-Rente ange­rech­net werden. Damit werden Einkom­mens­ein­bus­sen berück­sich­tigt, zu denen die Betreu­ung von Kindern führen können. Bei Ehepaa­ren bekom­men beide Eltern­teile je die Hälfte der Gutschrif­ten. Wenn Sie nicht mitein­an­der verhei­ra­tet sind, können Sie die Auftei­lung auf der Rück­seite des Formu­lars für die >gemein­same elter­li­che Sorge fest­le­gen.

Gut zu wissen

  • Bei der Auftei­lung haben Sie zwei Möglich­kei­ten: Ein Eltern­teil erhält den ganzen Betrag oder beide je die Hälfte (siehe nach­fol­gende Infobox). Wenn sich Ihre Betreu­ungs­si­tua­tion ändert, können Sie später jeder­zeit eine neue Verein­ba­rung abschlies­sen.
  • Wenn Sie die Auftei­lung nicht inner­halb von drei Monaten nach Erklä­rung der gemein­sa­men elter­li­chen Sorge regeln, fallen die Gutschrif­ten auto­ma­tisch der Mutter zu. Dann kann sich die KESB bei Ihnen melden, um abzu­klä­ren, ob dies im Sinne von beiden Eltern­tei­len ist.

So funk­tio­nie­ren Erzie­hungs­gut­schrif­ten

Wenn Sie Erzie­hungs­gut­schrif­ten bezie­hen, wird Ihnen bei der Pensio­nie­rung für jedes zurück­lie­gende Jahr, in dem Sie ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren betreut haben, ein bestimm­ter Betrag als Einkom­men zur Berech­nung Ihrer AHV-Rente dazu­ge­rech­net. Da die Berech­nung vom Jahres­ein­kom­men abhängt, können die Erzie­hungs­gut­schrif­ten somit zu einer höheren Rente führen.

Konkret heisst das: Bezie­hen Sie die vollen Erzie­hungs­gut­schrif­ten, wird Ihnen rück­wir­kend drei Mal der Betrag der jähr­li­chen Mini­mal­rente zu Ihrem durch­schnitt­li­chen Jahres­ein­kom­men dazu­ge­rech­net (Mini­mal­rente, die zum Zeit­punkt der Berech­nung aktuell ist).

Aller­dings: Ausbe­zahlt wird nie mehr als die Maxi­mal­rente. Diese erhal­ten Sie bei einem durch­schnitt­li­chen Jahres­ein­kom­men von 90 000 Franken oder mehr (Stand 2025). Bei einem solchen Einkom­men oder höher bringen Ihnen Erzie­hungs­gut­schrif­ten folg­lich keine finan­zi­el­len Vorteile mehr. Umge­kehrt gilt: Je weniger Sie verdie­nen, desto mehr Gewicht erhal­ten die Erzie­hungs­gut­schrif­ten.

Finan­zi­elle Absi­che­rung für den Fall einer Tren­nung klären

Sollte es unver­hofft zu einer Tren­nung kommen, haben Sie im Gegen­satz zu Ehepaa­ren gegen­sei­tig keine finan­zi­el­len Rechte und Pflich­ten. So haben Sie zum Beispiel weder Anspruch auf Unter­halts­zah­lun­gen als Paar noch auf eine Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung oder Ihre jewei­li­gen AHV-Beiträge, die Sie während des Zusam­men­le­bens einbe­zahlt haben. Mit einem > Konku­bi­nats­ver­trag können Sie diesen Rechts­un­ter­schied ausglei­chen.

Gegen­über Ihrem Kind hinge­gen haben Sie beide als Eltern finan­zi­elle Verpflich­tun­gen (durch Geburt und Vater­schafts­an­er­ken­nung). Wenn Sie gemein­sam fest­le­gen möchten, wer wie viel zahlt (allge­mein oder im Falle einer Tren­nung), können Sie dazu einen Unter­halts­ver­trag aufset­zen. Aller­dings: Dieser entfal­tet gegen­über Ihrem Kind erst Wirkung mit der Geneh­mi­gung der KESB (siehe >Unter­halts­ver­trag).

Gut zu wissen

  • Unter­halts- und/oder Konku­bi­nats­ver­träge sind frei­wil­lig.
  • Einen Unter­halts­ver­trag können Sie jeder­zeit gemein­sam aufset­zen, auch wenn Sie als Paar zusam­men­le­ben möchten.

Finan­zi­elle Absi­che­rung bei Todes­fall klären

Im unver­hoff­ten Fall, dass ein Eltern­teil stirbt, bekom­men Kinder unter 18 Jahren eine Waisen­rente (wenn noch in Ausbil­dung: bis zum 25. Geburts­tag). Ihr Kind bekommt die Waisen­rente, auch wenn Sie als Eltern nicht mitein­an­der verhei­ra­tet sind (von beiden Eltern­tei­len: sofern die > Vater­schaft aner­kannt ist). Um Ihre Familie besser abzu­si­chern, lohnt es sich abzu­klä­ren, wem Ihr Erspar­tes bei der Vorsorge (Pensi­ons­kasse, frei­wil­lige Vorsorge) im Todes­fall zusteht.

Gut zu wissen

  • Einen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer­rente (Hinter­las­se­nen­rente) der AHV gibt es bislang nur für Ehepaare. Eine Geset­zes­re­form ist aller­dings in Planung. Allen­falls können Sie auch eine Lebens­ver­si­che­rung erwägen.
  • Bei der Pensi­ons­kasse sind die Rege­lun­gen von Kasse zu Kasse verschie­den. Klären Sie bei Ihrer Kasse ab, ob Sie einan­der als Begüns­tigte eintra­gen lassen können.
  • Bei der gebun­de­nen Vorsorge (Säule 3a) gibt es eine Begüns­tig­ten­ord­nung, die Sie mitge­stal­ten können.

Erbschaft klären

Ein Kind von nicht mitein­an­der verhei­ra­te­ten Eltern ist ab Geburt von seiner Mutter erbbe­rech­tigt. Väter müssen dazu erst die >Vater­schaft aner­ken­nen. Auf das Erbe muss Ihr Kind keine Erbschafts­steuer bezah­len.

Als nicht mitein­an­der verhei­ra­tete Eltern sind Sie gegen­sei­tig nicht auto­ma­tisch erbbe­rech­tigt. Im Gegen­satz zu Ehepaa­ren müssen Sie einan­der erst mit einem Testa­ment und / oder Erbver­trag für erbbe­rech­tigt erklä­ren. Es kann sich lohnen, Ihre Erbschaft als Paar zu klären, um bei einem Todes­fall weiter­hin den Lebens­un­ter­halt für Ihr Kind bestrei­ten zu können. Als Beispiel: Wohn­ei­gen­tum müssen Sie unter Umstän­den verkau­fen, um die gesetz­li­chen Pflicht­er­ben oder -erbin­nen des verstor­be­nen Eltern­teils auszu­be­zah­len.

Gut zu wissen

  • Beim Erbe gibt es gesetz­lich geschützte Pflicht­teile, unter anderem für leib­li­che Kinder.
  • Im Kanton Zürich ist die Erbschafts­steuer für Lebens­part­ner und -part­ne­rin­nen hoch.
  • Für die Aufbe­wah­rung eines Testa­ments oder Erbver­trags gibt es im Kanton Zürich die staat­li­chen Nota­riate

* Die Zusam­men­stel­lung in diesem Beitrag deckt nicht alle Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen ab. Auch können wir die Voll­stän­dig­keit und Aktua­li­tät der Infor­ma­tio­nen nicht garan­tie­ren. Für genaue Auskünfte infor­mie­ren Sie sich bitte bei den zustän­di­gen Stellen.

Der Beitrag ist entstan­den mit fach­li­cher Unter­stüt­zung von Stefos Panagio­tis, Leiter Fach­stelle Regio­nale Rechts­dienste des Amts für Jugend Berufs­be­ra­tung, und Mario Bühler, Abtei­lung Zivil­stands­we­sen, Kanton Zürich.