Fragen zur Erziehung und Entwicklung Ihrer Kinder und zum Familienalltag? Die Fachleute unserer Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) beraten Sie gern.
Zum kjz-BeratungsangebotWelche rechtlichen Weichen Sie vor der Geburt stellen sollten
Für Paare, die nicht verheiratet sind, ist der Weg zum Elternwerden in einigen Bereichen anders geregelt als für Ehepaare. Diese dreiteilige Serie zeigt, welche rechtlichen, finanziellen und administrativen Aspekte für unverheiratete werdende Eltern wichtig sind – von der Vaterschaftsanerkennung über Erziehungsgutschriften bis zur Krankenversicherung des Kindes.
Wer unverheiratet ein Kind erwartet, sollte sich frühzeitig mit einigen rechtlichen Fragen befassen. Anders als bei verheirateten Paaren entstehen wichtige Rechte und Pflichten nicht automatisch, sondern müssen teils ausdrücklich geregelt oder anerkannt werden. Wer diese Punkte rechtzeitig klärt, schafft vor der Geburt klare Verhältnisse. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte rund um das Elternwerden ohne Trauschein im Kanton Zürich.*
Eltern werden ohne Trauschein
Alle Beiträge in der Übersicht:
- Teil 1: rechtliche Aspekte
- Teil 2: finanzielle Aspekte
- Teil 3: administrative Aspekte
Mit dieser Checkliste geht nichts Wichtiges vergessen.
Vaterschaft anerkennen
Bei Kindern von verheirateten Eltern gilt der Ehemann bei der Geburt automatisch als Vater des Kindes (sogenannte Vaterschaftsvermutung), mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen ihm und dem Kind (z. B. Kontaktrecht, Unterhaltspflicht, Unterstützung bei Ausbildungskosten, Erbberechtigung). Wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, dann gibt es keine Vaterschaftsvermutung von Gesetzes wegen. Als Vater müssen Sie die Vaterschaft aktiv anerkennen. Dies können Sie auf dem Zivilstandsamt tun (meist mit Terminanmeldung im Voraus) und ist bereits vor der Geburt möglich.
Gut zu wissen
- Gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung können Sie auf dem Zivilstandsamt auch die > gemeinsame elterliche Sorge erklären.
- Wenn Sie vor der Geburt sowohl die Vaterschaft anerkannt als auch die gemeinsame Sorge erklärt haben, können Sie Ihrem Kind bei Geburt den Ledignamen von Mutter oder Vater geben. > Familienname bestimmen
- Eine zeitliche Beschränkung für die Vaterschaftsanerkennung gibt es nicht. Wird die Vaterschaft nicht geklärt, werden Sie als Mutter nach einer bestimmten Zeit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) daran erinnert, dass im Zivilstandsregister noch kein Vater für das Kind eingetragen ist und die Vaterschaft geklärt werden muss. Anderenfalls wird sich die KESB für die Klärung einsetzen.
- Mitnehmen aufs Zivilstandsamt: gültiger Identitätsausweis. Ausländische Staatsangehörige brauchen oft weitere Dokumente, die in der Regel beglaubigt und in eine Schweizer Landessprache übersetzt sein müssen. Genauere Auskunft erhalten Sie beim Zivilstandsamt.
Gemeinsame elterliche Sorge erklären
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Mit der «gemeinsamen elterlichen Sorge» erklären Sie, dass Sie diese Verantwortung als Eltern gemeinsam für Ihr Kind tragen und anstehende Entscheidungen gemeinsam treffen. Das umfasst Bereiche wie Erziehung, Entwicklung, Pflege, Gesundheit, Ausbildung oder Vermögensverwaltung und betrifft Fragen wie: Besucht unser Kind den Religionsunterricht? Bekommt es eine Zahnspange? In welche Schule geht es? Stimmen wir einer medizinischen Behandlung zu?
Die gemeinsame elterliche Sorge können Sie gleichzeitig mit der > Vaterschaftsanerkennung auf dem Zivilstandsamt erklären. Beide Elternteile müssen dazu anwesend sein und unterschreiben. Dies ist bereits vor der Geburt möglich.
Gut zu wissen
- Die gemeinsame elterliche Sorge ist zwar freiwillig, gilt aber grundsätzlich als Regelfall. Ohne sie stehen Entscheidungen rund um Erziehung, Entwicklung usw. ohne Heirat rechtlich (nur) der Mutter zu. Wenn die gemeinsame elterliche Sorge bei der Geburt noch nicht erklärt wurde, kann sie auch später noch erklärt werden (ohne zeitliche Begrenzung).
- Für die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge füllen Sie beim Zivilstandsamt ein Formular aus. Darauf müssen Sie unter anderem bestätigen: «…, dass wir uns über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.» (siehe nachfolgende Infobox). Was Sie besprochen haben, müssen Sie nicht angeben. Möchten Sie Ihre Abmachungen verbindlich festhalten, braucht es weitere Schritte (> Elternvereinbarung > Unterhaltsvertrag > Konkubinatsvertrag). Auf der Rückseite desselben Formulars werden Sie ausserdem gefragt, wie Sie die > Erziehungsgutschriften aufteilen möchten.
Die Betreuungsverantwortung («Obhut» im Formular zur elterlichen Sorge) ist ein Teil der > gemeinsamen elterlichen Sorge. Wer sie innehat, wohnt mit dem Kind zusammen und kümmert sich um seine alltäglichen Belange.
Das Kontaktrecht («persönlicher Verkehr» im Formular zur elterlichen Sorge) ist das gegenseitige Recht und die Pflicht von Eltern und ihren Kindern (unter 18 Jahren), auch dann miteinander in Kontakt zu sein, wenn ein Elternteil weder mit dem Kind zusammenwohnt noch die elterliche Sorge innehat. Das Kontaktrecht muss geregelt werden, wenn das Kind nur bei einem Elternteil wohnt (alleinige Betreuungsverantwortung).
Betreuungsanteile umfassen Leistungen wie Aufsicht, Kochen, Waschen, Einkaufen, Krankenbetreuung usw. Sie müssen geregelt werden, wenn das Kind bei beiden Elternteilen abwechselnd wohnt (alternierende Betreuungsverantwortung).
Familienname des Kindes bestimmen
Nach der Geburt erhalten Sie im Spital oder Geburtshaus ein Namensformular, um den Vornamen und Familiennamen Ihres Kindes anzugeben. Die Angaben werden dem Zivilstandsamt weitergeleitet für den Eintrag ins Zivilstandsregister.
Gut zu wissen
- Wenn Sie vor der Geburt die > Vaterschaft anerkannt und die > gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben, dann können Sie beim Familiennamen Ihres Kindes wählen zwischen jenem von Mutter oder Vater. Eine spätere Namensänderung kostet (Kanton Zürich: CHF 600).
- Sie regeln die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt: Dann trägt Ihr Kind bei der Geburt automatisch den Ledignamen seiner Mutter. Sobald Sie die Vaterschaft anerkannt und die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben, können Sie seinen Familiennamen ab dann noch innerhalb eines Jahres kostenlos zum Ledignamen des Vaters ändern (mittels Namenserklärung auf dem Zivilstandsamt). Eine spätere Namensänderung kostet.
Unterhaltsvertrag für Ihr Kind abwägen
Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, haben Sie im Gegensatz zu Ehepaaren gegenseitig als Paar keine finanziellen Rechte und Pflichten. Anders ist es gegenüber Ihrem Kind: Durch die Geburt und die Vaterschaftsanerkennung sind Sie beide als Eltern gesetzlich verpflichtet, für Ihr Kind finanziell aufzukommen. Wenn Sie als Eltern festlegen möchten, wer wie viel zahlt, können Sie dazu gemeinsam einen Unterhaltsvertrag aufsetzen.
Allerdings: Ein Unterhaltsvertrag ist zwischen Ihnen als Eltern rechtlich verbindlich. Gegenüber Ihrem Kind entfaltet er aber erst Wirkung, wenn Sie ihn von der KESB haben genehmigen lassen. Diese überprüft, ob die Unterhaltszahlungen im Sinne des Kindesinteresses angemessen sind (wie das Gericht im Falle einer Scheidung).
Gut zu wissen
- Einen Unterhaltsvertrag können Sie jederzeit gemeinsam aufsetzen. Gemeinsam festzulegen, wer wie viel zahlt, kann allgemein hilfreich sein.
- Besonders für den unverhofften Fall einer Trennung kann ein bereits bestehender gemeinsamer Unterhaltsvertrag zehrende finanzielle Grundsatzdiskussionen abmildern. Das entlastet auch Ihr Kind. (siehe auch > Elternvereinbarung)
Elternvereinbarung abwägen
Wenn Sie möchten, können Sie sich gemeinsam Gedanken über eine Elternvereinbarung machen. Diese regelt weitere Kinderbelange über finanzielle Abmachungen hinaus und kann zum Beispiel die Aufteilung der Betreuung oder gemeinsame Erziehungsgrundsätze betreffen.
Gut zu wissen
- Eine Elternvereinbarung können Sie jederzeit gemeinsam aufsetzen, nicht nur im unverhofften Fall einer Trennung. Eine Vorlage finden Sie zum Beispiel hier.
- Wenn Sie gemeinsame Grundsätze in einer Elternvereinbarung festhalten, kann Ihnen dies später im Fall einer Trennung eine Orientierungshilfe sein und zehrende Grundsatzdiskussionen abmildern. Das entlastet auch Ihr Kind. (Siehe auch > Unterhaltsvertrag)
Medizinische Mitsprache klären
Bei einem Notfall oder medizinischen Eingriff Ihres Kindes bekommen Sie als Eltern Auskunft und sind Sie beide entscheidungsberechtigt – sofern Sie die > elterliche Sorge gemeinsam tragen. Ohne gemeinsame elterliche Sorge haben Sie als Vater mit Vaterschaftsanerkennung (nur) das Recht auf Auskunft.
Für Sie gegenseitig als Paar gelten andere Rechte, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind. Zum Beispiel haben Sie grundsätzlich kein Recht auf medizinische Auskunft über den anderen Elternteil ohne ausdrückliche Vollmacht oder Einwilligung. Dazu brauchen Sie eine gegenseitige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (möglichst schriftlich) oder eine entsprechende Aussage in einer Patientenverfügung (freiwillig und kostenlos).
Gut zu wissen
- Kommt es zur Urteilsunfähigkeit von einem Elternteil, etwa bei Bewusstlosigkeit, schwerer Krankheit oder schwerem Unfall, gelten gesetzliche Ausnahmen beim Auskunfts- und Vertretungsrecht für Personen, die vertraut miteinander im gleichen Haushalt leben. Eine schriftliche Vollmacht oder Patientenverfügung kann Ihnen im Notfall mögliche langwierige Abklärungen über den gemeinsam geführten Haushalt ersparen.
- Stellen wie zum Beispiel das Schweizerische Rote Kreuz oder die Ärztevereinigung FMH können Sie rund um Patientenverfügungen beraten.
Rechtliche Vertretung für den Fall der Urteilsunfähigkeit regeln
Im unverhofften Fall, dass ein Elternteil urteilsunfähig wird (etwa durch einen Unfall oder eine Krankheit), steht nur Ehepaaren im gemeinsamen Haushalt automatisch die gegenseitige rechtliche Vertretung zu (in einem gewissen Umfang). Sind Sie nicht miteinander verheiratet, können verschiedene Personen die rechtliche Vertretung übernehmen. Sie müssen eigene Wünsche allerdings in einem Vorsorgeauftrag regeln, der erst nach einer Prüfung durch die KESB wirksam werden kann. Ansonsten wird im Fall der Urteilsunfähigkeit eine gesetzliche Vertretung (Beistandschaft) durch die KESB ernannt. Beratungsstellen wie Pro Senectute, das Schweizerische Rote Kreuz, eine Notarin oder ein Notar können Sie rund um Vorsorgeaufträge beraten.
Konkubinatsvertrag abwägen
Wenn Sie als Paar zusammenleben ohne Heirat oder eingetragene Partnerschaft, haben Sie einander gegenüber gesetzlich keine besonderen Pflichten, aber auch nicht die gleichen Rechte wie etwa in der Ehe. Wenn Sie diese Rechtsungleichheit ausgleichen möchten, können Sie gemeinsam einen Konkubinatsvertrag aufsetzen. Was Sie darin vertraglich regeln wollen, steht Ihnen frei. Das können Fragen sein wie: Wer bezahlt was rund um die Familie? Wer übernimmt welche Haushaltsaufgaben? Wem gehören welche Möbel? Wie gehen wir vor bei einer Trennung, einem Todesfall oder zur gegenseitigen finanziellen Absicherung?
Gut zu wissen
- Ein Konkubinatsvertrag ist rechtlich verbindlich und die getroffenen Abmachungen darin können gerichtlich geltend gemacht werden.
- Eine Zusammenstellung der Rechtslage im Konkubinat finden Sie zum Beispiel unter ch.ch.
- Für ausführliche Informationen oder für Vorlagen für Konkubinatsverträge wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Eltern werden, ohne ein Paar zu sein
Beim Regionalen Rechtsdienst (RRD) erhalten nicht miteinander verheiratete und getrennt lebende Eltern Unterstützung bei Fragen rund um Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge (erste Stunden kostenlos). Mehr dazu im Beitrag «Beide Elternteile sollen sich gesehen und gehört fühlen»
* Die Zusammenstellung in diesem Beitrag deckt nicht alle Familienkonstellationen ab. Auch können wir die Vollständigkeit und Aktualität der Informationen nicht garantieren. Für genaue Auskünfte informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen.
Der Beitrag ist entstanden mit fachlicher Unterstützung von Stefos Panagiotis, Leiter Fachstelle Regionale Rechtsdienste des Amts für Jugend Berufsberatung, und Mario Bühler, Abteilung Zivilstandswesen, Kanton Zürich.