Eltern werden ohne Trauschein – Teil 1

Welche rechtlichen Weichen Sie vor der Geburt stellen sollten

Für Paare, die nicht verhei­ra­tet sind, ist der Weg zum Eltern­wer­den in einigen Berei­chen anders gere­gelt als für Ehepaare. Diese drei­tei­lige Serie zeigt, welche recht­li­chen, finan­zi­el­len und admi­nis­tra­ti­ven Aspekte für unver­hei­ra­tete werdende Eltern wichtig sind – von der Vater­schafts­an­er­ken­nung über Erzie­hungs­gut­schrif­ten bis zur Kran­ken­ver­si­che­rung des Kindes.


Wer unver­hei­ra­tet ein Kind erwar­tet, sollte sich früh­zei­tig mit einigen recht­li­chen Fragen befas­sen. Anders als bei verhei­ra­te­ten Paaren entste­hen wich­tige Rechte und Pflich­ten nicht auto­ma­tisch, sondern müssen teils ausdrück­lich gere­gelt oder aner­kannt werden. Wer diese Punkte recht­zei­tig klärt, schafft vor der Geburt klare Verhält­nisse. Dieser Beitrag beleuch­tet die recht­li­chen Aspekte rund um das Eltern­wer­den ohne Trau­schein im Kanton Zürich.*

Eltern werden ohne Trau­schein

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Mit dieser Check­liste geht nichts Wich­ti­ges verges­sen.

Vater­schaft aner­ken­nen

Bei Kindern von verhei­ra­te­ten Eltern gilt der Ehemann bei der Geburt auto­ma­tisch als Vater des Kindes (soge­nannte Vater­schafts­ver­mu­tung), mit gegen­sei­ti­gen Rechten und Pflich­ten zwischen ihm und dem Kind (z. B. Kontakt­recht, Unter­halts­pflicht, Unter­stüt­zung bei Ausbil­dungs­kos­ten, Erbbe­rech­ti­gung). Wenn Sie als Eltern nicht mitein­an­der verhei­ra­tet sind, dann gibt es keine Vater­schafts­ver­mu­tung von Geset­zes wegen. Als Vater müssen Sie die Vater­schaft aktiv aner­ken­nen. Dies können Sie auf dem Zivil­stands­amt tun (meist mit Termin­an­mel­dung im Voraus) und ist bereits vor der Geburt möglich.

Gut zu wissen

  • Gleich­zei­tig mit der Vater­schafts­an­er­ken­nung können Sie auf dem Zivil­stands­amt auch die >gemein­same elter­li­che Sorge erklä­ren.
  • Wenn Sie vor der Geburt sowohl die Vater­schaft aner­kannt als auch die gemein­same Sorge erklärt haben, können Sie Ihrem Kind bei Geburt den Ledig­na­men von Mutter oder Vater geben. >Fami­li­en­name bestim­men
  • Eine zeit­li­che Beschrän­kung für die Vater­schafts­an­er­ken­nung gibt es nicht. Wird die Vater­schaft nicht geklärt, werden Sie als Mutter nach einer bestimm­ten Zeit von der Kindes- und Erwach­se­nen­schutz­be­hörde (KESB) daran erin­nert, dass im Zivil­stands­re­gis­ter noch kein Vater für das Kind einge­tra­gen ist und die Vater­schaft geklärt werden muss. Ande­ren­falls wird sich die KESB für die Klärung einset­zen.
  • Mitneh­men aufs Zivil­stands­amt: gülti­ger Iden­ti­täts­aus­weis. Auslän­di­sche Staats­an­ge­hö­rige brau­chen oft weitere Doku­mente, die in der Regel beglau­bigt und in eine Schwei­zer Landes­spra­che über­setzt sein müssen. Genauere Auskunft erhal­ten Sie beim Zivil­stands­amt.

Gemein­same elter­li­che Sorge erklä­ren

Die elter­li­che Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Mit der «gemein­sa­men elter­li­chen Sorge» erklä­ren Sie, dass Sie diese Verant­wor­tung als Eltern gemein­sam für Ihr Kind tragen und anste­hende Entschei­dun­gen gemein­sam treffen. Das umfasst Berei­che wie Erzie­hung, Entwick­lung, Pflege, Gesund­heit, Ausbil­dung oder Vermö­gens­ver­wal­tung und betrifft Fragen wie: Besucht unser Kind den Reli­gi­ons­un­ter­richt? Bekommt es eine Zahn­spange? In welche Schule geht es? Stimmen wir einer medi­zi­ni­schen Behand­lung zu?

Die gemein­same elter­li­che Sorge können Sie gleich­zei­tig mit der >Vater­schafts­an­er­ken­nung auf dem Zivil­stands­amt erklä­ren. Beide Eltern­teile müssen dazu anwe­send sein und unter­schrei­ben. Dies ist bereits vor der Geburt möglich. 

Gut zu wissen

  • Die gemein­same elter­li­che Sorge ist zwar frei­wil­lig, gilt aber grund­sätz­lich als Regel­fall. Ohne sie stehen Entschei­dun­gen rund um Erzie­hung, Entwick­lung usw. ohne Heirat recht­lich (nur) der Mutter zu. Wenn die gemein­same elter­li­che Sorge bei der Geburt noch nicht erklärt wurde, kann sie auch später noch erklärt werden (ohne zeit­li­che Begren­zung).
  • Für die Erklä­rung der gemein­sa­men elter­li­chen Sorge füllen Sie beim Zivil­stands­amt ein Formu­lar aus. Darauf müssen Sie unter anderem bestä­ti­gen: «…, dass wir uns über die Obhut und den persön­li­chen Verkehr oder die Betreu­ungs­an­teile sowie über den Unter­halts­bei­trag für das Kind verstän­digt haben.» (siehe nach­fol­gende Infobox). Was Sie bespro­chen haben, müssen Sie nicht angeben. Möchten Sie Ihre Abma­chun­gen verbind­lich fest­hal­ten, braucht es weitere Schritte (>Eltern­ver­ein­ba­rung >Unter­halts­ver­trag >Konku­bi­nats­ver­trag). Auf der Rück­seite dessel­ben Formu­lars werden Sie ausser­dem gefragt, wie Sie die >Erzie­hungs­gut­schrif­ten auftei­len möchten.

Die Betreu­ungs­ver­ant­wor­tung («Obhut» im Formu­lar zur elter­li­chen Sorge) ist ein Teil der >gemein­sa­men elter­li­chen Sorge. Wer sie innehat, wohnt mit dem Kind zusam­men und kümmert sich um seine alltäg­li­chen Belange.

Das Kontakt­recht («persön­li­cher Verkehr» im Formu­lar zur elter­li­chen Sorge) ist das gegen­sei­tige Recht und die Pflicht von Eltern und ihren Kindern (unter 18 Jahren), auch dann mitein­an­der in Kontakt zu sein, wenn ein Eltern­teil weder mit dem Kind zusam­men­wohnt noch die elter­li­che Sorge innehat. Das Kontakt­recht muss gere­gelt werden, wenn das Kind nur bei einem Eltern­teil wohnt (allei­nige Betreu­ungs­ver­ant­wor­tung).

Betreu­ungs­an­teile umfas­sen Leis­tun­gen wie Aufsicht, Kochen, Waschen, Einkau­fen, Kran­ken­be­treu­ung usw. Sie müssen gere­gelt werden, wenn das Kind bei beiden Eltern­tei­len abwech­selnd wohnt (alter­nie­rende Betreu­ungs­ver­ant­wor­tung).

Fami­li­en­name des Kindes bestim­men

Nach der Geburt erhal­ten Sie im Spital oder Geburts­haus ein Namens­for­mu­lar, um den Vorna­men und Fami­li­en­na­men Ihres Kindes anzu­ge­ben. Die Angaben werden dem Zivil­stands­amt weiter­ge­lei­tet für den Eintrag ins Zivil­stands­re­gis­ter.

Gut zu wissen

  • Wenn Sie vor der Geburt die >Vater­schaft aner­kannt und die >gemein­same elter­li­che Sorge erklärt haben, dann können Sie beim Fami­li­en­na­men Ihres Kindes wählen zwischen jenem von Mutter oder Vater. Eine spätere Namens­än­de­rung kostet (Kanton Zürich: CHF 600).
  • Sie regeln die Vater­schafts­an­er­ken­nung nach der Geburt: Dann trägt Ihr Kind bei der Geburt auto­ma­tisch den Ledig­na­men seiner Mutter. Sobald Sie die Vater­schaft aner­kannt und die gemein­same elter­li­che Sorge erklärt haben, können Sie seinen Fami­li­en­na­men ab dann noch inner­halb eines Jahres kosten­los zum Ledig­na­men des Vaters ändern (mittels Namens­er­klä­rung auf dem Zivil­stands­amt). Eine spätere Namens­än­de­rung kostet.

Unter­halts­ver­trag für Ihr Kind abwägen

Wenn Sie nicht mitein­an­der verhei­ra­tet sind, haben Sie im Gegen­satz zu Ehepaa­ren gegen­sei­tig als Paar keine finan­zi­el­len Rechte und Pflich­ten. Anders ist es gegen­über Ihrem Kind: Durch die Geburt und die Vater­schafts­an­er­ken­nung sind Sie beide als Eltern gesetz­lich verpflich­tet, für Ihr Kind finan­zi­ell aufzu­kom­men. Wenn Sie als Eltern fest­le­gen möchten, wer wie viel zahlt, können Sie dazu gemein­sam einen Unter­halts­ver­trag aufset­zen.

Aller­dings: Ein Unter­halts­ver­trag ist zwischen Ihnen als Eltern recht­lich verbind­lich. Gegen­über Ihrem Kind entfal­tet er aber erst Wirkung, wenn Sie ihn von der KESB haben geneh­mi­gen lassen. Diese über­prüft, ob die Unter­halts­zah­lun­gen im Sinne des Kindes­in­ter­es­ses ange­mes­sen sind (wie das Gericht im Falle einer Schei­dung).

Gut zu wissen

  • Einen Unter­halts­ver­trag können Sie jeder­zeit gemein­sam aufset­zen. Gemein­sam fest­zu­le­gen, wer wie viel zahlt, kann allge­mein hilf­reich sein.
  • Beson­ders für den unver­hoff­ten Fall einer Tren­nung kann ein bereits bestehen­der gemein­sa­mer Unter­halts­ver­trag zehrende finan­zi­elle Grund­satz­dis­kus­sio­nen abmil­dern. Das entlas­tet auch Ihr Kind. (siehe auch >Eltern­ver­ein­ba­rung)

Eltern­ver­ein­ba­rung abwägen

Wenn Sie möchten, können Sie sich gemein­sam Gedan­ken über eine Eltern­ver­ein­ba­rung machen. Diese regelt weitere Kinder­belange über finan­zi­elle Abma­chun­gen hinaus und kann zum Beispiel die Auftei­lung der Betreu­ung oder gemein­same Erzie­hungs­grund­sätze betref­fen.

Gut zu wissen

  • Eine Eltern­ver­ein­ba­rung können Sie jeder­zeit gemein­sam aufset­zen, nicht nur im unver­hoff­ten Fall einer Tren­nung. Eine Vorlage finden Sie zum Beispiel hier.
  • Wenn Sie gemein­same Grund­sätze in einer Eltern­ver­ein­ba­rung fest­hal­ten, kann Ihnen dies später im Fall einer Tren­nung eine Orien­tie­rungs­hilfe sein und zehrende Grund­satz­dis­kus­sio­nen abmil­dern. Das entlas­tet auch Ihr Kind. (Siehe auch >Unter­halts­ver­trag)

Medi­zi­ni­sche Mitspra­che klären

Bei einem Notfall oder medi­zi­ni­schen Eingriff Ihres Kindes bekom­men Sie als Eltern Auskunft und sind Sie beide entschei­dungs­be­rech­tigt – sofern Sie die >elter­li­che Sorge gemein­sam tragen. Ohne gemein­same elter­li­che Sorge haben Sie als Vater mit Vater­schafts­an­er­ken­nung (nur) das Recht auf Auskunft.

Für Sie gegen­sei­tig als Paar gelten andere Rechte, wenn Sie nicht mitein­an­der verhei­ra­tet sind. Zum Beispiel haben Sie grund­sätz­lich kein Recht auf medi­zi­ni­sche Auskunft über den anderen Eltern­teil ohne ausdrück­li­che Voll­macht oder Einwil­li­gung. Dazu brau­chen Sie eine gegen­sei­tige Entbin­dung von der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht (möglichst schrift­lich) oder eine entspre­chende Aussage in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung (frei­wil­lig und kosten­los).

Gut zu wissen

  • Kommt es zur Urteils­un­fä­hig­keit von einem Eltern­teil, etwa bei Bewusst­lo­sig­keit, schwe­rer Krank­heit oder schwe­rem Unfall, gelten gesetz­li­che Ausnah­men beim Auskunfts- und Vertre­tungs­recht für Perso­nen, die vertraut mitein­an­der im glei­chen Haus­halt leben. Eine schrift­li­che Voll­macht oder Pati­en­ten­ver­fü­gung kann Ihnen im Notfall mögli­che lang­wie­rige Abklä­run­gen über den gemein­sam geführ­ten Haus­halt erspa­ren.
  • Stellen wie zum Beispiel das Schwei­ze­ri­sche Rote Kreuz oder die Ärzte­ver­ei­ni­gung FMH können Sie rund um Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen beraten.

Recht­li­che Vertre­tung für den Fall der Urteils­un­fä­hig­keit regeln

Im unver­hoff­ten Fall, dass ein Eltern­teil urteils­un­fä­hig wird (etwa durch einen Unfall oder eine Krank­heit), steht nur Ehepaa­ren im gemein­sa­men Haus­halt auto­ma­tisch die gegen­sei­tige recht­li­che Vertre­tung zu (in einem gewis­sen Umfang). Sind Sie nicht mitein­an­der verhei­ra­tet, können verschie­dene Perso­nen die recht­li­che Vertre­tung über­neh­men. Sie müssen eigene Wünsche aller­dings in einem Vorsor­ge­auf­trag regeln, der erst nach einer Prüfung durch die KESB wirksam werden kann. Ansons­ten wird im Fall der Urteils­un­fä­hig­keit eine gesetz­li­che Vertre­tung (Beistand­schaft) durch die KESB ernannt. Bera­tungs­stel­len wie Pro Senec­tute, das Schwei­ze­ri­sche Rote Kreuz, eine Notarin oder ein Notar können Sie rund um Vorsor­ge­auf­träge beraten.

Konku­bi­nats­ver­trag abwägen

Wenn Sie als Paar zusam­men­le­ben ohne Heirat oder einge­tra­gene Part­ner­schaft, haben Sie einan­der gegen­über gesetz­lich keine beson­de­ren Pflich­ten, aber auch nicht die glei­chen Rechte wie etwa in der Ehe. Wenn Sie diese Rechts­un­gleich­heit ausglei­chen möchten, können Sie gemein­sam einen Konku­bi­nats­ver­trag aufset­zen. Was Sie darin vertrag­lich regeln wollen, steht Ihnen frei. Das können Fragen sein wie: Wer bezahlt was rund um die Familie? Wer über­nimmt welche Haus­halts­auf­ga­ben? Wem gehören welche Möbel? Wie gehen wir vor bei einer Tren­nung, einem Todes­fall oder zur gegen­sei­ti­gen finan­zi­el­len Absi­che­rung?

Gut zu wissen

  • Ein Konku­bi­nats­ver­trag ist recht­lich verbind­lich und die getrof­fe­nen Abma­chun­gen darin können gericht­lich geltend gemacht werden.
  • Eine Zusam­men­stel­lung der Rechts­lage im Konku­bi­nat finden Sie zum Beispiel unter ch.ch.
  • Für ausführ­li­che Infor­ma­tio­nen oder für Vorla­gen für Konku­bi­nats­ver­träge wenden Sie sich an eine Anwäl­tin oder einen Anwalt.

Eltern werden, ohne ein Paar zu sein

Beim Regio­na­len Rechts­dienst (RRD) erhal­ten nicht mitein­an­der verhei­ra­tete und getrennt lebende Eltern Unter­stüt­zung bei Fragen rund um Vater­schaft, Unter­halt und elter­li­che Sorge (erste Stunden kosten­los). Mehr dazu im Beitrag «Beide Eltern­teile sollen sich gesehen und gehört fühlen»

* Die Zusam­men­stel­lung in diesem Beitrag deckt nicht alle Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen ab. Auch können wir die Voll­stän­dig­keit und Aktua­li­tät der Infor­ma­tio­nen nicht garan­tie­ren. Für genaue Auskünfte infor­mie­ren Sie sich bitte bei den zustän­di­gen Stellen.

Der Beitrag ist entstan­den mit fach­li­cher Unter­stüt­zung von Stefos Panagio­tis, Leiter Fach­stelle Regio­nale Rechts­dienste des Amts für Jugend Berufs­be­ra­tung, und Mario Bühler, Abtei­lung Zivil­stands­we­sen, Kanton Zürich.